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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Strafverfahren

Als Strafverfahren bezeichnet man den gesamten Gang der Strafverfolgung vom ersten Verdacht bis zur Beendigung des Vorgangs in einem Einzelfall. Natürlich können auch mehrere Strafverfahren zu einem größeren Verfahren zusammengefasst werden. Umgekehrt können auch aus größeren Verfahren einzelne Verfahren abgetrennt werden. Im Groben gliedert sich das Strafverfahren in ein Ermittlungsverfahren, das gerichtliche Verfahren und das Vollstreckungsverfahren. In den ersten beiden Verfahren, kann das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet werden. Im Vollstreckungsverfahren kann der Betroffene meist nur noch im Wege der Gnadenentscheidung einer Bestrafung entgehen. Auch ohne Verurteilung werden bei den Staatsanwaltschaften Verzeichnisse der einzelnen Strafverfahren geführt, so dass beispielsweise zu erkennen ist, ob jemand schon häufiger ohne rechtliche Folgen im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Weiteres zum Thema erhalten Sie bei den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 10.08.2009
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14-jähriger Junge muss Feuerwehreinsatz bezahlen
Nürnberg (D-AH) - Raucht ein 14-jähriger Junge in einer Scheune und setzt dabei die Strohschober in Brand, muss er die Rechnung der Feuerwehr für den Löscheinsatz bezahlen. Daran ändert sich auch nichts, wenn inzwischen das gerichtliche Strafverfahren gegen ihn wegen seiner jugendlichen Unreife eingestellt wurde. Das hat ...weiter lesen


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14-jähriger Junge muss Feuerwehreinsatz bezahlen

Nürnberg (D-AH) - Raucht ein 14-jähriger Junge in einer Scheune und setzt dabei die Strohschober in Brand, muss er die Rechnung der Feuerwehr für den Löscheinsatz bezahlen. Daran ändert sich auch nichts, wenn inzwischen das gerichtliche Strafverfahren gegen ihn wegen seiner jugendlichen Unreife eingestellt wurde. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az. 5 K 1334/07.KO).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war das Feuer in einer Feldscheune ausgebrochen, nachdem der Junge dort seine noch brennende Zigarette weggeworfen hatte. Zwar habe ein vor Gericht als Zeuge auftretender Jugendlicher noch versucht, die glimmende Kippe auszutreten. Offenbar ist ihm das aber nicht vollständig gelungen. Jedenfalls gerieten 20 bis 30 Strohballen in Brand, und zum Löschen des Großfeuers mussten die Freiwilligen Feuerwehren aus vier Ortschaften anrücken. Die Kosten für den Einsatz in Höhe von 9552,28 Euro verlangten sie nunmehr von dem unbestrittenen Brandstifter zurück.

Zu Recht, entschieden die Verwaltungsrichter. Unabhängig davon, dass sein Verfahren vom zuständigen Amtsgericht mangels strafrechtlicher Reife des Jungen bereits eingestellt wurde. Der Schadensausgleich in einem solchen Fall unterliegt anderen Kriterien als die Anwendung des Strafrechts das Urteil. Die Verwaltungsrichter gingen zwar davon aus, dass der Junge am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11- bis 12-Jährigen entsprochen habe. Aber auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Insofern habe der Junge grob fahrlässig gehandelt und müsse den Schaden bezahlen. Obwohl er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.


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