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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Strafverfahren

Als Strafverfahren bezeichnet man den gesamten Gang der Strafverfolgung vom ersten Verdacht bis zur Beendigung des Vorgangs in einem Einzelfall. Natürlich können auch mehrere Strafverfahren zu einem größeren Verfahren zusammengefasst werden. Umgekehrt können auch aus größeren Verfahren einzelne Verfahren abgetrennt werden.

Im Groben gliedert sich das Strafverfahren wie folgt:

es beginnt mit einem Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft feststellt, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass ein Beschuldigter eine strafbare Handlung begangen hat (§§ 151 ff StPO); wird dann durch die Staatsanwaltschaft eine Anklage bei Gericht erhoben, schließt sich das Zwischenverfahren an (§§ 199 ff StPO), indem das für das spätere Hauptverfahren zuständige Gericht prüft, ob das Hauptverfahren eröffnet wird; mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das gerichtliche Hauptverfahren (§§ 213 ff StPO), das mit einem Urteil, Freispruch oder einer Einstellung enden kann; im Falle eines Urteils kann ein Rechtsmittelverfahren durch Berufung und Revision folgen; nach Rechtskraft eines Urteils schließt sich ggf. das Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff StPO) an.

Im Ermittlungs-, aber auch im Hauptverfahren kann das Strafverfahren durch Einstellung beendet werden; im Hauptverfahren ist zudem ein Freispruch möglich. Im Vollstreckungsverfahren kann der Betroffene meist nur noch im Wege der Gnadenentscheidung einer Bestrafung entgehen. Auch ohne Verurteilung werden bei den Staatsanwaltschaften Verzeichnisse der einzelnen Strafverfahren geführt, so dass beispielsweise zu erkennen ist, ob jemand schon häufiger ohne rechtliche Folgen im Straßenverkehr aufgefallen ist.

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Stand: 29.02.2012

   
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