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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straftat

Eine Straftat erfüllt derjenige, dessen Handlung einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt und dabei rechtswidrig und schuldhaft ist. Vorschriften über Straftatbestände sind in sehr vielen Gesetzen zu Hause. Das wichtigste Werk hierzu ist freilich das Strafgesetzbuch. Daneben gibt es verschiedene Nebengesetze, die Straftatbestände enthalten, wie zum Beispiel das Waffengesetz. Wann und unter welchen Umständen ein Straftatbestand erfüllt und die strafbare Handlung rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist, ist im Einzelnen oft sehr umstritten. Eine Tat ist nur strafbar, wenn die Strafbarkeit des Handelns gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB, Art 7 Abs. EMRK). Ob eine Handlung am Ende jedoch tatsächlich strafbar ist, hängt an vielen Faktoren. So sind beispielsweise Irrtümer möglich, weil man sich nicht bewusst war oder sich geirrt hat, etwas Falsches zu tun oder weil man die Tat für gerechtfertigt oder entschuldigt hielt. Denken Sie bitte beispielsweise an eine einfache Schlägerei, welche sich im Zuge von Beleidigungen entwickelt. Hier ist oftmals die Frage, ob sich der Zuschlagende hat verteidigen dürfen oder ob er sich in seiner Verteidigungsbefugnis oder der Art der Verteidigung geirrt haben könnte. Letztlich vermag hierauf nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt umfassend Auskunft zu geben, da bei einer Verurteilung sehr weitreichende Konsequenzen drohen. Zu denken ist etwa an eine Geldstrafe oder auch an eine Haftstrafe oder an Nebenfolgen, wie etwa der Entzug der Fahrerlaubnis. Es sollte bei Vorliegen einer strafbaren Handlung bzw. der Ladung zu einem Termin vor das Amtsgericht anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Stand: 07.10.2011
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Meldauflagen für Hooligans und Mitläufer rechtmäßig

Nürnberg (D-AH) - Damit die Fußballweltmeisterschaft auch weiterhin ein friedliches Fest der Fans bleibt, müssen sich derzeit zahlreiche Hooligans vor bzw. nach wichtigen Spielen bei der Polizei melden. Nach einer aktuellen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 5 B 183/06) reicht es für eine Meldeauflage aus, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Eine Verurteilung wegen einer Straftat bei einem Sportereignis muss nicht vorliegen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Zahlreichen Problemfans aus ganz Deutschland waren in den vergangenen Wochen Meldeauflagen der Polizei ins Haus geflattert. Vor bzw. nach 19 sicherheitsrelevanten Spielen müssen die betroffenen Hooligans Polizeidienststellen am jeweiligen Wohnort aufsuchen. So soll verhindert werden, dass es an den Spielorten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Hooligans insbesondere aus Osteuropa kommt. Auch einige gewaltbereite Fans von Eintracht Braunschweig sollen zur WM zu Hause bleiben. Mit ihren gegen die Meldeauflagen gerichteten Eilanträgen scheiterten sie jedoch vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Wie das Gericht feststellte, sind alle Antragsteller in der Polizei-Datei Gewalttäter Sport erfasst. Gegen die fünf Männer im Alter zwischen 21 und 34 Jahren ist bereits mehrfach wegen Straftaten bei Fußballspielen ermittelt worden. Weil von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, seien die Meldeauflagen der Polizei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter. Eine Verurteilung wegen einer konkreten Straftat ist nicht erforderlich. Für eine Meldeauflage reicht vielmehr bereits der begründete Verdacht aus, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Denn durch die Mitläufer wird eine Identifizierung des gewaltbereiten Kerns erschwert.


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