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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Strafbarkeit

Strafbarkeit ist die Rechtsfolge, die eine strafrechtliche Norm an ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen einer Person knüpft. Es muss zum Tatzeitpunkt ein bestimmtes Verhalten gesetzlich unter Strafe gestellt sein. Bei einer vorsätzlichen Straftat müssen der objektive und subjektive Tatbestand durch das Verhalten einer Person erfüllt sein. Unter dem objektiven Tatbestand wird die Gesamtheit aller Voraussetzungen einer strafgesetzlichen Norm (wie z.B. der Täterkreis, die Tatsituation oder Tatmodalitäten, das Tatobjekt oder die Tathandlung) verstanden, die mit dem Verhalten erfüllt sein müssen.
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die Vorstellungen des Täters und umfasst dessen Tatvorsatz (= das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) und eventuelle Absichten. Bei einem fahrlässigen Begehungsdelikt gibt es dagegen nur einen objektiven Tatbestand; der subjektive Tatbestand entfällt.

Zusätzlich dürfen, um eine Strafbarkeit zu begründen, keine Rechtfertigungs- und keine Schuldausschließungsgründe vorhanden sein. Erst dann wird die Handlung strafbar. Hat der Täter also beispielsweise in Notwehr gehandelt, so erfüllte er zwar möglicherweise den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Körperverletzung, weil er einem andern etwa eine schwere Prellung zufügte. Die Tat war jedoch aufgrund der Notwehrsituation nicht rechtswidrig. Damit entfällt dann auch die Strafbarkeit.

Wie Sie sehen, kommt es ganz entscheidend auf den konkreten Sachverhalt, die Beweislage und Ihre Argumentation an, ob eine Strafbarkeit gegeben ist oder nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, Rücksprache mit den Kooperationsanwälten der Deutschen Anwaltshotline zu halten.
Stand: 19.10.2011

   
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