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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Strafantrag

Mit dem Strafantrag wird die Verfolgung einer Tat beantragt. Grundsätzlich werden alle Straftaten von Amts wegen verfolgt. Das heißt, in den meisten Fällen ist eine Anzeigeerstattung oder ein Strafantrag nicht notwendig. Daher ist es auch fast immer für den Fortgang des Strafverfahrens unerheblich, ob das Opfer einer Straftat seine Anzeige zurückzieht. Ist die Straftat zur Kenntnis der Polizei oder Staatsanwaltschaft gelangt, kann das Verfahren nicht durch eine Rücknahme der Strafanzeige beendet werden.
Nur ausnahmsweise setzt die Verfolgung einen Strafantrag des Verletzten oder des sonst Berechtigten voraus, insbesondere bei Beleidigung, leichter oder fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruch und einfacher Sachbeschädigung. Wird bei diesen Delikten der Strafantrag zurückgenommen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob aufgrund des öffentlichen Interesses das Verfahren weiter betrieben wird.

Gemäß § 158 StPO (Strafprozessordnung) kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Grundsätzlich ist es nicht maßgeblich, ob der Antragsberechtigte explizit das Wort "Strafantrag" benutzt, so lange sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei erkennen lässt, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat verlangt.

Der Antrag muss bei einem Antragsdelikt innerhalb von drei Monaten gestellt werden, § 77 b StGB (Strafgesetzbuch). Danach wird ein Antragsdelikt nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter.

Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden, § 77 d StGB.
Welche Frist und Form Sie zu beachten haben, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne mit!
Stand: 18.10.2011

   
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