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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialstunden

Im Erwachsenenstrafrecht spielen Sozialstunden weniger eine große Rolle. Es ist vor allem ein Instrument im Jugendstrafrecht, straffällige Jugendliche wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Das Jugendstrafrecht sieht die Ableistung von Sozialstunden als sogenanntes Zuchtmittel vor. In der Praxis bedeutet das, dass bei kleineren Delikten Sozialstunden verhängt werden. Der Jugendliche bzw. Heranwachsende muss diese Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung, zum Beispiel in einem Pflegeheim, ableisten. Die Verurteilung zu Sozialstunden sollte der Jugendliche nicht unterschätzen. Regelmäßig wird der Jugendliche lediglich 3 - 4 Arbeitsstunden am Tag ableisten können, sofern denn überhaupt soviel Arbeit für den Jugendlichen da ist. Eine Verurteilung zu beispielsweise 50 Arbeitsstunden erfordert vom Jugendlichen schon einen erhöhten Einsatz, wobei jeder einzelne Tag, an dem der Jugendliche Sozialstunden ableistet, seine Freizeit nachhaltig verändert. Leistet der Jugendliche die Sozialstunden nicht ab, kommt die Verhängung eines Arrestes in Betracht. Ein derartiger Arrest ist ähnlich einer Gefängnisstrafe, allerdings nur für eine kurze Zeit bemessen. Im schlimmsten Fall wird der Arrest für vier Wochen verhängt, der Jugendliche wird sich dann in einem speziellen Arrestraum, der einer Gefängniszelle überaus ähnlich ist, für diese Zeit aufhalten. Jugendliche sollen durch derartige Maßnahmen von Straftaten abgeschreckt werden. In der Regel reichen bei jugendlichen Straftätern bereits Sozialstunden aus, da damit in die Freizeit des Jugendlichen eingegriffen wird.

Ob die Ableistung Ihrer Sozialstunden im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen.
Stand: 09.11.2010

   
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