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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sicherstellung

Die (polizeiliche, strafprozessuale) Sicherstellung wird auch als Beschlagnahme bezeichnet. Dient eine Sicherstellung nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Sicherstellung der Einziehung, des Verfalls oder der Unbrauchbarmachung, so gelten die Sondervorschriften der §§ 111 b ff. StPO (Strafprozessordnung). Die Sicherstellung kann Sachen oder Rechte erfassen. Sie setzt dringende Voraussetzungen dafür voraus, dass die Einziehung o.ä. angeordnet werden wird. Bei beweglichen Sachen findet eine körperliche Wegnahme oder Kenntlichmachung statt.

Bei Grundstücken erfolgt die Sicherstellung durch Beschlagnahme und Vermerk im Grundbuch. Auch Forderungen können sichergestellt werden. Diese Sicherstellung bezeichnet man dann als Pfändung.
Durch einen dinglichen Arrest können Verfall und Wertersatz sowie Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens gesichert werden. Zuständig für solche Anordnungen ist der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft(die aber binnen einer Woche eine richterliche Bestätigung einholen muss).

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 22.09.2010

   
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