Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbsthilfe
Der Begriff "Selbsthilfe" stammt nicht aus dem Strafrecht, sondern ist zivilrechtlicher Natur und als solcher in den §§ 229 bis 231 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort ist geregelt, inwieweit ein notwendiges sofortiges Eingreifen gerechtfertigt ist und welche Ansprüche hieraus resultieren können.
Vielfach wird landläufig unter dem Begriff der Selbsthilfe jedoch eigentlich die Notwehr verstanden, die in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Notwehr ist hiernach die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Es stellen sich damit im Einzelnen also die Fragen, ob eine Tat, die eine Notwehrhandlung sein könnte, eine Verteidigungshandlung war, ob sie erforderlich war, weiter ob sie zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes diente.
Ob in Ihrem Fall eine Notwehr- oder eine Selbsthilfehandlung vorliegt, und inwiefern Ansprüche hieraus resultieren können bzw. wie Sie sich weiter verhalten müssen, wird Ihnen ein Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in wenigen Minuten telefonisch erklären können. In komplexeren Fällen gibt er Ihnen wichtige Hinweise, wie Sie weiter zu verfahren haben, um möglichst Rechtsnachteile zu vermeiden.
Stand: 28.09.2011