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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schwarzfahren

Der Volksmund versteht unter dem Begriff Schwarzfahren oft die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis. In der Strafjustiz findet sich der Begriff so allerdings nicht wieder. Hier trägt er, im § 265a StGB (Strafgesetzbuch=, den klangvollen Namen "Erschleichen von Leistungen". Was oftmals verkannt wird, ist, dass bei mehrfach wiederholtem Schwarzfahren sogar Gefängnis drohen kann. Der Gesetzgeber hat Schwarzfahren mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe statuiert.

Weiter fällt der Begriff des Schwarzfahrens regelmäßig im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis. Dies stellt einen Straftatbestand nach § 21 StVG dar. Beachtenswert ist hierbei, dass auch das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar ist. Dies wird regelmäßig bei sog. Privatfahrstunden, also ohne Fahrlehrer, auf mehr oder weniger einsamen Flächen, relevant. Zu beachten ist auch, dass nach § 21 Abs. 3 StVG das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, in bestimmten Fällen eingezogen werden kann.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne über das richtige Vorgehen, wenn Ihnen eine dieser Taten durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird.
Stand: 06.07.2011

   
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