Schuld bezeichnet im Strafrecht die Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Tat. Grundsätzlich liegt bei einer solchen Tat auch eine Vorwerfbarkeit vor. Man sagt daher, dass das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Tat die Schuld indiziert. Es können jedoch Umstände vorliegen, die dazu führen, dass dem Täter kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Er wird dann nicht bestraft. Dies kann auch bei einer Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften Unfähigkeit Unrecht zu erkennen der Fall sein. Auch Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB (Strafgesetzbuch) schuldunfähig. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er gem. § 17 StGB ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte er den Irrtum vermeiden, kann die Strafe allenfalls gemindert werden. Wenn Sie Fragen zur Schuld haben, stehen Ihnen bei der Deutschen Anwaltshotline spezialisierte Anwälte für Ihre Fragen zur Verfügung. Bitte halten Sie für ein Telefonat Ihre Unterlagen bereit.