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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schöffengericht

Das Schöffengericht ist für Verhandlungen und Entscheidungen der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen, soweit nicht ein Strafrichter alleine entscheidet, zuständig. Nach § 25 GVG (Gerichtsverfassungsgericht) entscheidet der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Gemäß § 24 Abs.2 GVG darf das Amtsgericht nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Das Schöffengericht am Amtsgericht ist mithin für in der Regel für Strafsachen zuständig, wenn eine Strafe von mehr als zwei und höchstens vier Jahren ausgesprochen wird. Das Schöffengericht am Amtsgericht Strafgericht, besteht aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Schöffen kommen auch bei den Strafkammern der Landgerichte zum Einsatz.. Ehrenamtliche Richter wirken ebenso an Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichten. Die Schöffen, die zwischen 25 und 70 Jahre alt sein sollen, sind Bürger mit einwandfreiem Leumund, die jedoch über keine umfangreichen Rechtskenntnisse verfügen dürfen.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann Ihnen oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.


Stand: 28.02.2012

   
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