Rufschädigung: Das sagt das Gesetz zu Tatbestand und rechtlichen Folgen

Verletzendes ist schnell geschrieben und noch schneller gesagt: sei es ein fieser Kommentar in den sozialen Medien, sei es eine unbedachte Äußerung in einem Moment der Erregung. Wir alle kennen und fürchten solche Situationen. Gerüchte können sich heute mehr denn je in Windeseile verbreiten und sich hartnäckig halten. Doch wann wird das bloße verletzende Wort zur strafbaren Rufschädigung? Und wie können Betroffene in solchen Fällen vorgehen?  

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Rufschädigung: Das Wichtigste im Überblick

Definition: Was ist Rufschädigung?

Bei der Rufschädigung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine Person, mit dem bewussten Ziel, ihr öffentliches Ansehen anzugreifen. Dadurch kann sowohl der Bereich des Strafrechts als auch des Zivilrechts berührt sein. Eine Tatsache ist immer objektbezogen, das heißt, sie muss vor Gericht durch Dokumente, Zeugen oder Sachverständige bestätigt werden können – zum Beispiel, dass die Person 20 Jahre alt ist.

Lässt sich beweisen, dass die Aussagen wahr sind, ist es jedoch keine Rufschädigung. Dasselbe gilt, wenn es sich lediglich um Meinungen handelt, also um alle subjektiven Wertungen oder Einschätzungen. Wenn zum Beispiel Person A sagt, sie findet das Verhalten von Person B unangebracht, dann ist das ihre persönliche Meinung. Ob sich dies schlecht auf den Ruf von Person B auswirken sollte, spielt dabei keine Rolle.

Verleumdung & Üble Nachrede: Wann kann ich jemanden wegen Rufschädigung anzeigen?

Strafrechtlich kann die Rufschädigung eine Verleumdung oder eine Üble Nachrede darstellen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen 186 und 187 ff. des Strafgesetzbuchs. Einfach ausgedrückt besagen diese:

  • Eine Verleumdung ist die absichtliche Verbreitung einer unwahren Tatsache über einen anderen Menschen, die ihn in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann. Die Tat wird also wider besseres Wissen begangen.
  • Eine Üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Herabwürdigung geeignet ist, die sich jedoch nicht beweisen lässt. Im Gegensatz zur Verleumdung steht bei der Üblen Nachrede die Unwahrheit der Tatsache eben nicht fest.

Was sind rechtliche Folgen von Rufschädigung?

Abhängig davon, ob die Rufschädigung als Verleumdung oder als Üble Nachrede ausgelegt wird, drohen unterschiedliche Strafen:

  • Üble Nachrede: Das Strafmaß bei Übler Nachrede hängt davon ab, ob die Tat öffentlich oder nicht-öffentlich begangen wurde. "Nicht-öffentlich" bedeutet, dass es innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft (zum Beispiel bei privaten Feiern) dazu kam. In diesem Fall kann entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Bei einer "öffentlichen" Üblen Nachrede – oder auch durch die Verbreitung von Schriften beziehungsweise anderen Medien – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
  • Verleumdung: Auch hier ist ausschlaggebend, ob die Verleumdung öffentlich oder nicht-öffentlich begangen wurde. Eine "nicht-öffentliche" Verleumdung kann entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Geschieht die Verleumdung dagegen öffentlich oder wird durch Medien verbreitet, können sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. 

Was kann ich gegen Rufschädigung tun?

Grundsätzlich gilt immer: Bevor Sie vor Gericht ziehen, sollten Sie zunächst auf Ihren Gegner zugehen und eine außergerichtliche Lösung suchen. Sprechen Sie miteinander und erreichen Sie im besten Fall, dass man die falschen Tatsachenbehauptungen unterlässt bzw. wieder zurücknimmt. Denn wie so oft können rechtliche Schritte teuer und nervenaufreibend werden. Außerdem stehen Ihre Chancen vor Gericht häufig schlecht: Bei guter Argumentation kann die Strafverteidigung auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit verweisen und bereits mit einem schriftlichen Antrag die Einstellung des Verfahrens erwirken. 

Doch was tun, wenn Ihr Gegner abblockt und Ihre Mahnung wirkungslos bleiben? Dann haben Sie die Möglichkeit, ihn oder sie zum Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Damit machen Sie den Ernst der Sache deutlich und hätten – sofern er oder sie unterschreibt – etwas in der Hand, sollten Sie erneut angegriffen werden. Wenn selbst die Unterlassungserklärung abgelehnt wird, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Da sich Gerichtsverfahren allerdings in die Länge ziehen können und es schließlich um Ihren Ruf geht, sollten Sie gleichzeitig einen Antrag auf ein zivilgerichtliches Eilverfahren stellen. Ein Strafantrag muss dann innerhalb von drei Monaten gestellt werden, damit das Verfahren eingeleitet wird.

Tipp: Informationen sammeln und dokumentieren

Sie bemerken, dass falsche Tatsachen über Sie verbreitet werden? Bewahren Sie Ruhe und versuchen Sie, die Lage einzuschätzen. Sammeln Sie alle Informationen, die Sie kriegen können, und dokumentieren Sie die Tat möglichst genau: Machen Sie zum Beispiel Screenshots von falschen Behauptungen, schreiben Sie sich auf, wann es zu welchem Vorfall gekommen ist, und sichern Sie sich Zeugenaussagen! Diese Beweise können Ihnen später helfen.

Habe ich bei Rufschädigung Anspruch auf Schadensersatz?

Das hängt von der Schwere der Rufschädigung ab. Im Fall einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung können Ansprüche sowohl auf Schadenersatz als auch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden – beispieslweise, wenn die Intimsphäre des Opfers in breiter Öffentlichkeit verletzt wurde. Dies trifft aber meist nur auf Personen des öffentlichen Lebens wie Prominente und Politiker zu.

Im Prozess selbst geht es um die Bestrafung des Täters. Wollen Sie Ihn auch zur Leistung von Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilen, müssen Sie sich beim Zivilgericht melden und eine Verleumdungsklage erheben.


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