Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rehabilitation
Der Begriff Rehabilitation steht im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsgebieten, zum Beispiel mit dem Strafrecht.
Die individuellen Fragen und Probleme unterscheiden sich daher sehr stark, so dass allgemeingültige Aussagen wenig hilfreich für den Ratsuchenden sind.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Bitte wählen Sie aus den nachstehenden Rechtsgebieten das Gebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.
Stand: 02.11.2009
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Rechtslexikon Rehabilitation
Der Begriff der Rehabilitation hat seinen Ursprung im Strafrecht. Er beschreibt als eine Art Oberbegriff Maßnahmen, die beispielsweise in Justizvollzugsanstalten oder auch in bestimmten Heilanstalten zur Erhaltung, Besserung oder auch zur Wiederherstellung bestimmter sozialer Fähigkeiten getroffen werden. Straftäter die bereits einen gewissen Teil ihrer Strafe verbüßt haben, haben beispielsweise eine Chance auf eine frühere Entlassung, wenn sie als gesellschaftlich rehabilitiert angesehen werden können.
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Keine freie Wahl für Kassenpatienten Nürnberg (D-AH) - Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf freie Klinik- und Therapiewahl. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. AZ L 2 R 45/05). Nach dem Urteil muss eine an Magersucht leidende Patientin einen Aufenthalt in einer Fach-Klinik selbst ...weiter lesen
Elektronische Einkaufshilfe für Blinde Nürnberg (D-AH) - Wer die Waren im Supermarkt nicht sehen kann, soll sie wenigstens hören können. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Detmold (Az. S 5 KR 207/07) einem Blinden eine digitale Einkaufshilfe zugesprochen, die anhand des Strichcodes die Produkte im Regal erkennt und ihre Bezeichnung und Bestimmung laut ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf freie Klinik- und Therapiewahl. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. AZ L 2 R 45/05). Nach dem Urteil muss eine an Magersucht leidende Patientin einen Aufenthalt in einer Fach-Klinik selbst bezahlen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Im aktuellen Fall hatte sich eine an hochgradiger Magersucht leidende Patientin für einen Rehabilitationsaufenthalt in einer Klinik für Ess-Störungen entschieden. Die Frau wog bei einer Körpergröße von 1,60 Metern nur noch 35 Kilogramm. Nach dem Ende der Behandlung beantragte sie die nachträgliche Übernahme der Kosten durch die Deutsche Rentenversicherung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die Rentenversicherung hielt statt einer Reha-Behandlung einen stationären Klinikaufenthalt für notwendig. Für diesen sei aber die Krankenkasse der Patientin zuständig. Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Grundsätzlich haben gesetzlich Krankenversicherte keine freie Klinik- und Therapiewahl. Dies gilt unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine Rehabilitation oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen wäre Die 42-jährige Klägerin kann die Kosten nachträglich also weder von der Deutschen Rentenversicherung als Kostenträgerin von Reha-Maßnahmen, noch von ihrer Krankenkasse, die für stationäre Krankenhausaufenthalte zahlt, erstattet bekommen..
Nürnberg (D-AH) - Wer die Waren im Supermarkt nicht sehen kann, soll sie wenigstens hören können. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Detmold (Az. S 5 KR 207/07) einem Blinden eine digitale Einkaufshilfe zugesprochen, die anhand des Strichcodes die Produkte im Regal erkennt und ihre Bezeichnung und Bestimmung laut vorliest.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war das Gerät einem inzwischen arbeitslosen ehemaligen Masseur und Bademeister verschrieben worden, der auf beiden Augen erblindet ist, aber seinen Single-Haushalt selbstständig führt und beispielsweise die erforderlichen Einkäufe in der Regel ohne fremde Hilfe erledigt. Die zuständige Krankenversicherung hatte dem Mann das 3.094 Euro teure digitale Hilfsmittel versagt, weil es von dem Betroffenen lediglich im Teilbereich des Einkaufens und der Nahrungszubereitung für eine selbständige Lebensführung einzusetzen sei. Der so genannte EinkaufsFuchs diene nicht der medizinischen Rehabilitation und könne deshalb nicht von der Krankenkasse finanziert werden.
Das war dem Gericht zu kurz gegriffen. Ein Versicherter hat laut Sozialgesetzbuch Anspruch auf alle Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der EinkaufsFuchs ist offensichtlich kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er lediglich für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht ist und nur von diesem Personenkreis genutzt wird. Das umstrittene Gerät ermögliche dem Blinden zu hören, was die Sehenden mit ihren gesunden Augen erkennen können. Insofern hat er einen Anspruch darauf zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
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