Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema regelmäßige Verjährung
Unter Verjährung versteht man im Zivilrecht das Recht (juristisch: die Einredemöglichkeit) des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern.
Die Verjährung vernichtet den Anspruch nicht. Sie räumt dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre. Das Gesetz enthält jedoch eine ganze Reihe von kürzeren und längeren Verjährungsfristen.
Der Lauf der Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung (z. B. im Falle der Stundung) bewirkt, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Unterbrechung der Verjährung (z. B. bei einer Klageerhebung) bewirkt, dass nach Beendigung der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
Da die Verjährungsfristen wesentlich unterschiedlich sind und durch neue Gesetze zum Teil auch Änderungen erfahren, ist die Rechtsunsicherheit des juristischen Laien hierüber traditionell groß.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Verträge für ein Telefonat bereit.
Stand: 29.10.2010