Das juristische Kürzel OwiG steht für Ordnungswidrigkeit und beschreibt eine rechtswidrige und dem "Täter" vorwerfbare Handlung, welchen zwar gegen einen gesetzlich normierten Tatbestand verstößt, der der Gesetzgeber aber keinen solchen kriminellen Unwertgehalt beimisst, dass er sie einer Straftat gleichstellt.
Das heißt, Ordnungswidrigkeiten werden bei geringfügigen Zuwiderhandlungen in der Regel mit einer sogenannten Verwarnung, einem Verwarnungsgeld oder einer bloßen Geldbuße geahndet.
Die Gesamtheit aller existierenden Ordnungswidrigeitentatbestände ist, bis auf einen kleinen im sogenannten Ordnungswidrigkeitengesetz (Abkürzung ebenfalls OWiG) geregelten Teil, weit verstreut in den Gesetzen der einzelnen speziellen Rechtsgebiete zu finden.
Bei Fragen zu einer Ordnungswidrigkeit, zur Verfolgung oder zur Abwehr hiergegen, sachlich oder über Verjährung u.a., stehen Ihnen unsere zugelassenen Rechtsanwälte gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Halten Sie die relevanten Unterlagen am besten direkt bereit. Stand: 20.09.2011