Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Offener Vollzug
Beim offenen Vollzug werden im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen ein Entweichen aus der Justizvollzugsanstalt getroffen (§ 141 Abs. 2 StVollzG).
Eine direkte Ladung zum offenen Vollzug kommt mit Ausnahme von Hessen nicht vor. Zuerst geschieht eine Aufnahme in den geschlossenen Vollzug. Dort wird für den Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt, in dem eine Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug bestimmt wird (§§ 6, 7 StVollzG). Eine Unterbringung in den offenen Vollzug ist möglich, wenn der Gefangene dem zustimmt und den entsprechenden Anforderungen hierzu genügt. Es besteht aber kein Rechtsanspruch hierzu.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 14.12.2010