Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse ist im Strafrecht ein Begriff zur Beschreibung der Belange der Allgemeinheit. Es wird geprüft ob die Allgemeinheit einen schützenswerten Nutzen an der Bestrafung des Täters hat.
Bei bestimmten Delikten (Beispiel: einfache Körperverletzung) findet eine Strafverfolgung von Amts wegen nur statt, wenn das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters vorliegt. Ansonsten wird der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Praktisch bedeutsam ist das öffentliche Interesse bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO (Strafprozessordnung), also bei Bagatellsachen. Die Einstellung kann nur verfügt werden, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Bei der Einstellung gegen Auflagen gem. § 153 a StPO muss schon die Auflage geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Allgemein wird ein öffentliches Verfolgungsinteresse bejaht, wenn bei einer Straftat der Rechtsfrieden über den Rechtskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung als ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit gesehen wird.
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Stand: 20.09.2010
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Nürnberg (D-AH) - Passt in ein noch so kleines Häuschen mindestens ein Mensch hinein, dann muss das Grundstück, auf dem es steht, auch an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sein. Selbst wenn sich die Besitzer nur ab und an dort blicken lassen und ihrem überschaubaren Bedarf an Trinkwasser mit mitgebrachten Mineralwasserflaschen Genüge tun, müssen sie den teuren Zwangsanschluss an das zentrale Leitungssystem dulden - und selbst bezahlen. Zumindest im Land Brandenburg gäbe es an dieser Rechtslage nichts zu rütteln, hat jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder betont (Az. 5 L 147/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betrifft diese Entscheidung die Eigentümer eines Sommerhauses auf einem 1.112 m² großen Grundstück. Für die Frankfurter Richter steht ein solches Anwesen im vertretbaren Verhältnis zu den von den Betroffenen erwarteten Anschlussgebühren in Höhe von mehreren tausend Euro. Von unzumutbarer Härte kann da nach Ansicht des Gerichts nur schwerlich die Rede sein. Obwohl die Kläger ausgerechnet haben, dass sie aus den ersparten Anschlusskosten die bisherige Selbstversorgung mit dem Mineralwasser noch über Jahrzehnte bestreiten könnten.
Ein öffentliches Interesse, den Anschluss sofort vorzunehnmen, hänge laut Richterspruch jedenfalls auch mit der Volksgesundheit zusammen. Diese umfasse nämlich auch das Wohlbefinden fremder Personen, welche zufällig auf das Grundstück geraten könnten. Zwar gäbe es eine Eigenwasserversorgungsanlage, doch diese liefere lediglich Wasser zur Gartenbewässerung und nicht in der notwendigen Qualität etwa zur Zubereitung von Kaffee, Tee und möglicherweise auch Speisen. Dies sei angesichts der bereits bis ans Grundstück herangeführten Versorgungsleitung rechtswidrig und keinen Tag länger hinzunehmen.
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