Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema öffentliches Interesse

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema öffentliches Interesse
(Strafrecht)
0900-1 875 007-427
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Strafrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema öffentliches Interesse

Öffentliches Interesse ist im Strafrecht ein Begriff zur Beschreibung der Belange der Allgemeinheit. Es wird geprüft ob die Allgemeinheit einen schützenswerten Nutzen an der Bestrafung des Täters hat.

Bei bestimmten Delikten (Beispiel: einfache Körperverletzung) findet eine Strafverfolgung von Amts wegen nur statt, wenn das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters vorliegt. Ansonsten wird der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Praktisch bedeutsam ist das öffentliche Interesse bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO (Strafprozessordnung), also bei Bagatellsachen. Die Einstellung kann nur verfügt werden, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Bei der Einstellung gegen Auflagen gem. § 153 a StPO muss schon die Auflage geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Allgemein wird ein öffentliches Verfolgungsinteresse bejaht, wenn bei einer Straftat der Rechtsfrieden über den Rechtskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung als ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit gesehen wird.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 20.09.2010
Durchwahl zum Thema öffentliches Interesse (Strafrecht)0900-1 875 007-427
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Weitere Themen:

Fehldiagnose Strafrecht Geringfügigkeit Medizingeschädigte 
Behandlungsrecht Strafverfolgung Ärztefehler Straftat § 153 StPO 
Behandlungsvertrag Rechtsanwälte Arzthaftungsrecht Nachbarrecht 
Arztbericht Bestrafung 
Folgende Urteile zum Thema öffentliches Interesse könnten Sie interessieren

Zwangsanschluss an öffentliche Wasserversorgung
Nürnberg (D-AH) - Passt in ein noch so kleines Häuschen mindestens ein Mensch hinein, dann muss das Grundstück, auf dem es steht, auch an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sein. Selbst wenn sich die Besitzer nur ab und an dort blicken lassen und ihrem überschaubaren Bedarf an Trinkwasser mit mitgebrachten ...weiter lesen


Durchwahl zum Thema öffentliches Interesse (Strafrecht)0900-1 875 007-427
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt

Zwangsanschluss an öffentliche Wasserversorgung

Nürnberg (D-AH) - Passt in ein noch so kleines Häuschen mindestens ein Mensch hinein, dann muss das Grundstück, auf dem es steht, auch an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sein. Selbst wenn sich die Besitzer nur ab und an dort blicken lassen und ihrem überschaubaren Bedarf an Trinkwasser mit mitgebrachten Mineralwasserflaschen Genüge tun, müssen sie den teuren Zwangsanschluss an das zentrale Leitungssystem dulden - und selbst bezahlen. Zumindest im Land Brandenburg gäbe es an dieser Rechtslage nichts zu rütteln, hat jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder betont (Az. 5 L 147/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betrifft diese Entscheidung die Eigentümer eines Sommerhauses auf einem 1.112 m² großen Grundstück. Für die Frankfurter Richter steht ein solches Anwesen im vertretbaren Verhältnis zu den von den Betroffenen erwarteten Anschlussgebühren in Höhe von mehreren tausend Euro. Von unzumutbarer Härte kann da nach Ansicht des Gerichts nur schwerlich die Rede sein. Obwohl die Kläger ausgerechnet haben, dass sie aus den ersparten Anschlusskosten die bisherige Selbstversorgung mit dem Mineralwasser noch über Jahrzehnte bestreiten könnten.

Ein öffentliches Interesse, den Anschluss sofort vorzunehnmen, hänge laut Richterspruch jedenfalls auch mit der Volksgesundheit zusammen. Diese umfasse nämlich auch das Wohlbefinden fremder Personen, welche zufällig auf das Grundstück geraten könnten. Zwar gäbe es eine Eigenwasserversorgungsanlage, doch diese liefere lediglich Wasser zur Gartenbewässerung und nicht in der notwendigen Qualität etwa zur Zubereitung von Kaffee, Tee und möglicherweise auch Speisen. Dies sei angesichts der bereits bis ans Grundstück herangeführten Versorgungsleitung rechtswidrig und keinen Tag länger hinzunehmen.


Durchwahl zum Thema öffentliches Interesse (Strafrecht)0900-1 875 007-427
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwalt
Carsten Dreier
Rechtsanwältin
Mandy Turowski
Rechtsanwältin
Dr.Sonja Tiedtke, LL.M.
Rechtsanwalt
Gerd Finger
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum