Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse ist im Strafrecht ein Begriff zur Beschreibung der Belange der Allgemeinheit. Es wird geprüft ob die Allgemeinheit einen schützenswerten Nutzen an der Bestrafung des Täters hat.
Bei bestimmten Delikten (Beispiel: einfache Körperverletzung) findet eine Strafverfolgung von Amts wegen nur statt, wenn das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters vorliegt. Ansonsten wird der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Praktisch bedeutsam ist das öffentliche Interesse bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO (Strafprozessordnung), also bei Bagatellsachen. Die Einstellung kann nur verfügt werden, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Bei der Einstellung gegen Auflagen gem. § 153 a StPO muss schon die Auflage geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Allgemein wird ein öffentliches Verfolgungsinteresse bejaht, wenn bei einer Straftat der Rechtsfrieden über den Rechtskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung als ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit gesehen wird.
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Stand: 20.09.2010
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