Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, d.h. sie beseitigt die Rechtswidrigkeit einer mit Strafe bedrohten Handlung. § 32 StGB (Strafgesetzbuch) bestimmt, dass derjenige nicht rechtswidrig handelt, der eine Tat begeht, die durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es handelt sich um die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Beinah wortgleich regelt § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) denselben Tatbestand im Zivilrecht. Der strafrechtliche Begriff der Notwehr ist demnach auch für das bürgerliche Recht maßgebend.
Das Notwehrrecht gilt allerdings nicht grenzenlos. Daher ist die Gefährdung von Menschenleben zur Erhaltung eines minderwertigen Vermögensgutes unzulässig. Grundsätzlich ist das zur Abwehr jeweils ausreichende mildere Mittel zu wählen. Flucht ist dem Angegriffenen zwar im Allgemeinen nicht zuzumuten. Ein Ausweichen ist aber bei Angriffen von Kindern oder Schuldlosen (z.B. Geisteskranken) geboten.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 29.10.2010
Trotz Notwehr zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt Nürnberg (D-AH) - Wer bei einer Straßenrempelei mit geballten Fäusten auf jemanden zurennt, hat sich die Folgen der Gegenschläge des Attackierten im wesentlichen selbst zuzurechnen. Es sei denn, der sich zu Recht Verteidigende ...weiter lesen