Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Notstand
Notstand ist ein im Strafrecht geregelter Rechtfertigungsgrund, der ein eigentlich verbotenes Handeln rechtmäßig macht. Der Schutz wichtiger Rechtsgüter soll nicht durch den Schutz geringwertiger Rechtsgüter behindert werden. Der Handelnde begeht bei Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Notstands kein Unrecht.
§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Der gleiche Gedanke liegt § 228 BGB - Notstand - zugrunde:
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 29.10.2010