Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mundraub
Mundraub ist ein Relikt aus dem Strafrecht, welches bereits im Jahr 1975 abgeschafft wurde. Er bezeichnete in § 370 StGB a. F. (Strafgesetzbuch) die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub zuletzt mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten beging, blieb straflos.
Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248 a StGB grundsätzlich nur noch auf Strafantrag verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
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Stand: 29.10.2010