Der Straftatbestand des Mordes ist in § 211 StGB (Strafgesetzbuch) gesetzlich definiert. Mord ist nicht nur ein Verbrechen, sondern gleichzeitig das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt, die das Strafgesetzbuch(StGB) überhaupt kennt. Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung, Mord unterscheide sich von Totschlag dadurch, dass er "vorsätzlich" geschehe, müssen vielmehr besondere Merkmale, die auch als Mordmerkmale bezeichnet werden, erfüllt sein. Diese Mordmerkmale sind Mordlust, Heimtücke, Grausamkeit, zur Verdeckung oder zur Ermöglichung einer anderen Straftat, Habgier,sonstige niedrige Beweggründe oder wenn die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln begangen wird. Das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" soll all diejenigen möglichen Begehungsweise erfassen, die zwar ausdrücklich (noch) nicht im Gesetz stehen, bei einer eventuellen Begehung den genannten Mordmerkmalen an Verwerflichkeit gleichstehen würden.Wenn die Staatsanwaltschaft wegen Mordes anklagt, so muss die Hauptverhandlung immer vor dem sogenannten Schwurgericht stattfinden. Das Schwurgericht ist eine auf Kapitalververbrechen spezialisierte große Strafkammer beim Landgericht.
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Stand: 10.02.2011
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