Nach § 154 StGB (Strafgesetzbuch) wird derjenige mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört.
Der Meineid hat in den letzten Jahren deshalb an Bedeutung verloren, weil sehr häufig von den Gerichten Zeugen nicht mehr vereidigt werden, insbesondere auch bzw. selbst dann, wenn das Gericht den Verdacht hat, dass die Aussage eines Zeugen falsch sein könnte.
Eine erhöhte Bedeutung hat damit aber der § 153 StGB bekommen, der die sogenannte falsche uneidliche Aussage unter Strafe stellt.
Häufig kommt auch der Fall des § 156 StGB vor, der die falsche Versicherung an Eides statt unter Strafe stellt, insbesondere im Zusammenhang mit der Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (dem früheren Offenbarungseid).
Ihre Fragen zum Meineid und zu den sonstigen falschen Aussagen wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten abschließend beantworten; er zeigt Ihnen das weitere Vorgehen und mögliche Rechtsmittel gegen ein etwa bereits ergangenes Urteil auf, um rechtliche und damit meist finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Stand: 27.08.2010