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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 223 I StGB (Strafgesetzbuch), wobei gemäß § 223 II StGB auch der Versuch unter Strafe steht. Körperliche Misshandlung ist die üble unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden mehr als nur völlig unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 36, 1, 6; 43, 346). Eine Schmerzempfindung ist dabei nicht erforderlich (BGHSt 25, 277).

Das StGB stellt neben der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auch nach § 229 die fahrlässige Körperverletzung (grds. Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), nach § 224 die gefährliche Körperverletzung (grds. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), nach § 226 die schwere Körperverletzung (grds. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und nach § 227 die Körperverletzung mit Todesfolge (grds. Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) unter Strafe. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nach § 228 StGB nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, § 230 StGB.

Ob in Ihrem Fall der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist, können Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen.


Stand: 29.02.2012

   
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