Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kapitalanlagebetrug
Die Strafbarkeit des sog. Kapitalanlagebetrugs ist in § 264a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Im Vorfeld des eigentlichen Betruges (§ 263 StGB) angesiedelt, will die Vorschrift das allgemeine Vertrauen in den Kapitalmarkt schützen. Unter Strafe gestellt sind daher Handlungen, die einen Betrug durch den Verkauf von fragwürdigen Anlageobjekten erst vorbereiten sollen: Dies sind insbesondere das Aufstellen unrichtiger vorteilhafter Angaben sowie das Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände über den Vermögensstand des Opfers in Prospekten oder Darstellungen und Übersichten. Straffreiheit nach dieser Vorschrift kann erlangen, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern. Wenn Sie Fragen zum Kapitalanlagebetrug haben, stehen Ihnen bei der Deutschen Anwaltshotline spezialisierte Anwälte für Ihre Fragen zur Verfügung. Bitte halten Sie für ein Telefonat Ihre Unterlagen bereit.
Stand: 10.09.2010