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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausfriedensbruch

Einen Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete (=umzäunte) Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, ohne Befugnis darin verweilt oder sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt (§ 123 Abs. 1 StGB - Strafgesetzbuch). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Verfolgt wird sie allerdings nur auf Antrag des Hausrechtsinhabers (= sog. Antragsdelikt).

Das befriedete Besitztum ist ein Bereich, der durch eine äußerlich erkennbare Umgrenzung gegen willkürliches Betreten gesichert ist. Auch bei beweglichen Sachen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, kann ein Hausfriedensbruch begangen werden (z.B. Schiffe, Wohnwagen). Bei beweglichen Sachen, die nicht in erster Linie dem Aufenthalt dienen, ist ein Hausrecht ausgeschlossen (z.B. Pkw).
Der Täter dringt in einem Raum ein, wenn er unberechtigt einen Teil seines Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass er die Räumlichkeit mit dem gesamten Körper betritt.

Dringt eine Menschenmenge, die sich öffentlich zusammengerottet hat, in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in geschützte Räume widerrechtlich ein, so liegt ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB vor. Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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Stand: 27.08.2010

   
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