Haftunfähigkeit - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Haftunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in einer regulären Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden kann. Die Haftunfähigkeit ist eine Vollzugsuntauglichkeit. Sie muss von der Staatsanwaltschaft bewilligt werden. Für eine Haftunfähigkeit müssen außerdem die Voraussetzungen des § 455 StPO erfüllt sein.

Je nach Art und Schwere der Erkrankung kann die Haftunfähigkeit zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bzw. zur Unterbrechung der Strafhaft führen. Ist mit einer zeitnahen Genesung zu rechnen, erfolgt regelmäßig eine Überführung des Inhaftierten in ein Vollzugskrankenhaus, wo die Strafe dann weiter vollstreckt wird. Kann die Erkrankung dort nicht adäquat behandelt werden, muss der Häftling (ggf. unter andauernder Bewachung) in ein öffentliches Krankenhaus überführt werden.

Die Dauer einer Krankenhausbehandlung außerhalb des Vollzugs ist in die Strafzeit einzurechnen, es sei denn, der Verurteilte hat die Krankheit absichtlich herbeigeführt, um die Strafvollstreckung zu unterbrechen (§ 461 StPO). Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Krankenhausaufenthalt in die Strafzeit einzurechnen, kann der Betreffende gemäß § 458 Abs. 1 StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen, kann in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen sich die Lebenserwartung des Häftlings auf wenige Tage oder Wochen beschränkt, im Gnadenwege auf eine weitere Vollstreckung der Haft verzichtet werden.

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