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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grobe Fahrlässigkeit

Im Zivilrecht und im Strafrecht wird bei der Beurteilung des Verschuldens zunächst zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Vorsätzlich handelt, wer die von ihm vorgenommene schädigende Handlung willentlich ausführt und sich der Folgen (Schaden bzw. Straftat) bewusst ist, die Folgen also billigend in Kauf nimmt.

Im Unterschied dazu liegt ein nur fahrlässiges Handeln vor, wenn die Folgen des eigenen Handelns nicht angestrebt werden, unter Umständen sogar ungewollt sind. Der Vorwurf an den fahrlässig Handelnden ist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, weil er eine für andere gefährliche Handlung vorgenommen hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nun vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen wurde, wenn sich jemand also besonders rücksichtslos verhält. Typisches Beispiel grober Fahrlässigkeit ist das Einfahren in eine Straßenkreuzung über eine rote Ampel mit unverminderter Geschwindigkeit. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit, die rein objektiv beurteilt wird (§ 275 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), spielen bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive Komponenten eine Rolle. Den Handelnden muss auch ein in individueller Hinsicht gesteigertes Verschulden treffen. Insbesondere die persönliche Einsichtsfähigkeit, sowie seelische oder physische Umstände können Einfluss auf den Verschuldensvorwurf haben.

Für die Einschätzung des Verhaltens hinsichtlich der Fahrlässigkeitsstufe sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wir können Ihnen bei genauer Schilderung des Sachverhalts in Kürze Auskunft dazu geben und so zu der Einschätzung Ihrer Rechtslage einen wichtigen Beitrag leisten.
Stand: 03.05.2010

   
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