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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewahrsam

Gewahrsam ist ein vor allem strafrechtlich geprägter Begriff, den eine Reihe von Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Raub, Unterschlagung) als Tatbestandsmerkmal haben. Der Gewahrsam und der zivilrechtliche Besitz im Sinne der §§ 854 ff BGB sind nicht identisch. So hat derjenige, der einem anderen eine Sache ausleiht oder vermietet, als Verleiher oder Vermieter den mittelbaren Besitz an der Sache, aber keinen Gewahrsam im Sinne des Strafrechts (RGSt 37, 198; 56, 115; BGH GA 1962, 78).

Der Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Auf die Rechtmäßigkeit der Sachherrschaft kommt es dabei nicht an, sodass zum Beispiel auch ein Dieb an der gestohlenen Sache Gewahrsam begründen kann. Die Beurteilung, ob und wessen Gewahrsam an einer Sache besteht, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, also wem die Sache bei sozial normativer Betrachtungsweise zugeordnet wird.

Der Gewahrsam an der Sache gilt als beendet, wenn der Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft aufgibt oder verliert (BGHSt 4, 210). An Sachen, die man nur vergessen hat, bei denen man aber noch weiß, wo sie sich befinden, besteht der bisherige Gewahrsam fort. Der einmal begründete Gewahrsam wird durch eine bloße Lockerung und nur vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft nicht beeinträchtigt. So behält man an einem geparkten PKW trotz räumlicher Trennung weiterhin Gewahrsam an dem Wagen.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Stand: 30.11.2011

   
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