Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geldstrafen
Bei den meisten Delikten wird eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe angedroht. Die Entscheidung im Strafverfahren, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird, hängt von der zuvor ermittelten Strafhöhe ab. Bei einer Strafhöhe unter 6 Monaten wird vorrangig grundsätzlich eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe verhängt (§ 47 Abs. 1 StGB - Strafgesetzbuch). Das gilt auch, wenn eine Strafnorm nur eine Freiheitsstrafe bestimmt und im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt (§ 47 Abs. 2 StGB). Die Verhängung von Geldstrafen ist in § 40 des Strafgesetzbuches geregelt. Hierbei ist zu bemerken, dass die Geldstrafe nach sogenannten Tagessätzen berechnet wird. Unter Tagessatz versteht man die Höhe des Betrages, den der zu Verurteilende täglich netto bezahlen muss.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze; bei Gesamtstrafen sind nach § 54 Abs. 2 StGB maximal 720 Tagessätze vorgesehen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt nach § 40 Abs. 2 StGB mindestens 1,- ? und höchstens 5.000,- ?. Dabei gilt das sog. Nettoeinkommensprinzip. Es kommt also auf das Nettoeinkommen an, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat. Bei nicht berufstätigen Hausfrauen oder -männern kommt es auf die Teilhabe am Familieneinkommen an.
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Stand: 16.11.2010