Dackel frei laufen gelassen - 1.800 Euro GeldstrafeNürnberg (D-AH) - Liegt es im Charakter eines Hundes immer wieder mal auszubüchsen, darf er nur an der Leine geführt werden. Auch bei einem Landspaziergang außerhalb von Ortschaften, wo jederzeit mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Das hat jetzt das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 Ns 209 Js 21912/2005) entschieden. Das Urteil betrifft im konkreten Fall keinen der gefürchteten Kampfhunde, sondern - einen profanen Dackel.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Mann in der Umgebung eines Skilifts mit einem Dackelmischling unterwegs. Dabei ließ er den aus einem Tierheim stammenden Hund frei laufen. An jenem regnerischen Tag sei weit und breit niemand zu sehen gewesen. Aber plötzlich habe der Dachshund wild gebellt. Er hatte einen Jogger gestellt und ihn dabei zuerst ins rechte Bein und dann ins linke Bein unterhalb des Knies gebissen.
Das hätte der Hundebesitzer voraussehen müssen, zumal der Dackel fünf Jahre zuvor schon einmal aufgefallen war und ein Kind angefallen hatte, meinten die fränkischen Richter. Außerdem sei ein Tier aus dem Heim nun mal in der Regel schlechter ausgebildet und lenkbar und darf eben nicht ohne Leine frei herumlaufen. Die Richter verurteilten deshalb den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 Euro.
Und selbst wenn es den früheren Vorfall nicht gegeben hätte - Dackel müssen bei der Dachsjagd im Dachsbau, wo das Herrchen sie nicht leiten kann, eigene Entscheidungen treffen und haben deshalb ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein. Sie sind vom Charakter her Alleinjäger und ihre Bindungswilligkeit ist weniger intensiv ausgebildet. Wären die zwei Bisse nicht nach zwei Wochen folgenlos verheilt gewesen, hätte die Strafe noch viel schwerer ausfallen können. Der Gesetzgeber sieht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor, warnt Rechtsanwalt Leopold.
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Frage: Strafsache/Geldstrafe € 800.-
Mein Antrag, eine Geldstrafe durch freie Arbeit abzugelten, wurde ?nach Prüfung der Sachlage? von der Staatsanwaltschaft Berlin bewilligt. Der Aufforderung, mich mit den Sozialen Diensten zur Vermittlung in freie Arbeit in Verbindung zu setzen, folgte ich. Bei dem persönlichen Termin wurde mir (auch schriftlich) mitgeteilt, dass keine behinderten Personen, welche unter epileptischen Anfällen leiden, in freie Arbeit vermittelt werden. Eine Kopie dieser Mitteilung erhielt die Staatsanwaltschaft.
Bezüglich meines Widerspruches wurde meinem Antrag auf freie Arbeit (aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse) von der Staatsanwaltschaft Berlin erneut entsprochen. Der Aufforderung, mich zur Vermittlung in freie Arbeit in Verbindung zu setzen, folgte ich. Bei dem persönlichen Termin erhielt ich die gleiche Aussage (auch schriftlich), dass keine behinderten Personen, welche unter epileptischen Anfällen leiden, in freie Arbeit vermittelt werden. Eine Kopie dieser Mitteilung erhielt die Staatsanwaltschaft.
Bei der Bewilligung in freie Arbeit ist der Staatsanwaltschaft meine Behinderung (Epilepsie) und meine finanzielle Situation (Insolvenz, keine finanziellen Mittel, eigenes Einkommen) bekannt gewesen. Hieran hat sich nichts geändert).
Nun erhielt ich von der Staatsanwaltschaft folgendes Schreiben: ZITAT ?In Ihrer Strafsache werden Sie um Tilgungsvorschläge gebeten. Sollten Sie sich keineswegs zur Tilgung in der Lage sehen, so ist letztendlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken?.
Welche Rechte/Möglichkeiten habe ich als behinderte (Epilepsie) Person um die gleichen Rechte und Vorzüge im Strafvollzug, welche einer nichtbehinderten Person gewährt werden, zu erhalten/durchzusetzen?
Welche Rechte Möglichkeiten habe ich, damit mir nicht Aufgrund meiner Behinderung die Freiheit entzogen wird?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Diese Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Die Grundlagen für die Möglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit ableisten zu dürfen, finden sich zunächst im Strafgesetzbuch (StGB), dem Einführungsgesetz zum StGB (EG StGB) sowie hernach in landesrechtlichen Vorschriften.
Nach § 40 StGB ist die Geldstrafe als eine Form der Strafe im Strafenkatalog des StGB vorgesehen. Diese wird dann ausgeurteilt, wenn die einzelnen Straftatbestände eine Geldstrafe als mögliche Strafe vorsehen und der Richter hiervon Gebrauch macht. Die Geldstrafe wird gem. § 40 I StGB in Tagessätzen verhängt.
Sollte die Geldstrafe uneinbringlich sein, etwa weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters eine Zahlung der Geldstrafe nicht hergeben, tritt an dessen Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist echte Strafe und nicht nur Beugemittel, um die Zahlung durchzusetzen. Sie tritt an die Stelle der Geldstrafe. Dabei ist die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vom Willen des Verurteilten abhängig sondern davon abhängig, dass zunächst die Geldstrafe als uneinbringlich gilt, mithin eine Vollstreckung der Geldstrafen erfolgt ist und diese erfolglos war.
Art. 293 EG StGB bestimmt nunmehr, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB durch freie Arbeit abzuwenden. Hierdurch soll dann die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt sein. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist unentgeltlich, abgesehen von den möglichen Zuschüssen zum Fahrtgeld zur Erreichung der Arbeitsstelle. Mithin liegt es im Ermessen eines jeden Bundeslandes, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit getilgt werden kann. Auf Grund der damit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteile (es werden Haftkosten gespart und der Verurteilte erbringt eine soziale unentgeltliche Leistung) haben hiervon jedoch die Bundesländer Gebrauch gemacht.
Das Bundesland Berlin hat am 30. April 2004 eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit erlassen, welchen nunmehr die maßgebliche Verordnung für das Prozedere der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung freier Arbeit darstellt.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass nach § 1 I dieser Verordnung, die Vollstreckungsbehörde einem Verurteilten auf Antrag gestatten kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Wenn die Vollstreckungsbehörde jedoch dem Verurteilten die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden gestattet, so beauftragt sie in der Regel die Gerichtshilfe oder einen freien Träger der Straffälligenhilfe mit der Bestimmung einer geeigneten Beschäftigungsstelle sowie mit der Überwachung der freien Arbeit, § 3 I der Verordnung. Bis hier hin entspricht das Vorgehen, wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der benannten Verordnung des Landes Berlin. Allerdings erklären hier beide mit der Vermittlung beauftragten Stellen, nämlich zum einen der Soziale Dienst und zum anderen der Verein in Berlin ? Gefangenenfürsorge, dass eine Vermittlung Ihrer Person nicht durchgeführt werden wird.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30.04.2004 sieht indes keine Benachteiligung behinderter Personen vor. Dies ist auch richtigerweise so, würde eine Benachteiligung von Personen per Gesetz (bei der Verordnung handelt es sich um ein so genanntes materielles Gesetz) gegen die Grundrechte der behinderten Menschen, insbesondere auf Gleichbehandlung und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Allerdings soll dies keine abschließende Bewertung darstellen, da dazu vertieft in die Materie und insbesondere über eine mögliche sachgerechte Ausgliederung behinderter Menschen von den Möglichkeiten der benannten Verordnung eingestiegen werden müsste. Dies soll lediglich eine Möglichkeit, die berücksichtigt werden muss, darstellen.
Nachdem aber feststeht, dass die benannte Verordnung keine Unterscheidung im Anwendungsbereich zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen beinhaltet, wären behinderte Menschen zunächst einmal gleich zu behandeln.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob hier eine korrekte Abweisung der Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit erfolgte, ist die Begründung der mit der Durchführung der Organisation der freien Arbeit beauftragten Stelle, hier also des Sozialen Dienstes bzw. des Vereines in Berlin ? Gefangenenfürsorge. Insoweit bedanke ich mich für die Übersendung des Schreibens des Sozialen Dienstes vom 02.03.2009, der Senatsverwaltung vom 27.04.2009 und 05.10.2009 sowie der sbh Berlin ? Gefangenenfürsorge vom 17.06.209.
Die Information der Staatsanwaltschaft Berlin durch das Schreiben des Sozialen Dienstes vom 02.03.2009 sowie des Vereins in Berlin ? Gefangenenfürsorge vom 17.06.2009 stellt eine konsequente Anwendung des § 8 II der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30.04.2004 dar. Danach hat die beauftragte Stelle die Vollstreckungsbehörde im Falle des Scheiterns der Vermittlung, des Abbruchs der freien Arbeit oder der Tilgung, unverzüglich die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde, zu unterrichten, § 8 II der Verordnung.
Die vorbenannten Schreiben des Sozialen Dienstes und des Vereins in Berlin ? Gefangenenfürsorge, geben meinerseits jedoch Anlass zu Bedenken, dass Ihre Sachverhaltsdarstellung nicht korrekt war. Anders als in der Sachverhaltsschilderung Ihrerseits zu vermuten, handelt es sich hier nicht um einen generellen Ausschluss behinderter Personen, insbesondere Epileptiker, von der Möglichkeit im Rahmen der vorbenannten Verordnung, die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Verrichtung freier Arbeit zu tilgen sondern es handelt sich um einen Ausschluss im Einzelfall, weil Sie bei den Gesprächen angegeben haben, dass Sie jederzeit einen epileptischen Anfall bekommen könnten. Eine im Rahmen der freien Arbeit durch einen epileptischen Anfall angerichteten Schädigung ist dann jedoch nicht versichert, weder über den Arbeitgeber, noch im Rahmen der für Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst zuständigen Unfallkassen. In einem Fall eines epileptischen Anfalles während der Ausübung der freien Arbeit und möglicher Schäden aus diesem Ereignis, stünde dann keine Versicherung zur Verfügung, die die entsprechenden Schäden zu tragen verpflichtet wäre, in diesem Falle käme die Ersatzpflichtigkeit wiederum auf Sie zurück. Selbst wenn aus hier nicht bekannten Gründen die Ersatzpflichtigkeit beim Bundesland Berlin verbleiben sollte, käme dies dem Zweck der Verordnung nicht ansatzweise nahe, weil hier eine Schädigung des Bundeslandes Berlin im Bereich des Möglichen liegt, wogegen keine Versicherung die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes übernehmen würde.
Es ist mithin keine Frage, ob die Behörden die Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30.04.2004 richtig oder falsch angewendet haben, für eine falsche Anwendung, insbesondere für eine Benachteiligung behinderter Personen ist hier nichts ersichtlich. Stattdessen handelt es sich ganz klar um eine versicherungsrechtliche Problematik.
Ohne die Vorlage der vorbenannten Schreiben hätte ich Sie sodann auf die Möglichkeit des § 3 I der vorbenannten Verordnung verwiesen. Danach bestünde auch die Möglichkeit, sich nicht einen Arbeitgeber durch die von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Stelle zuweisen zu lassen sondern sich selbst um einen Beschäftigungsgeber zu bemühen und eine entsprechende Bestätigung des Beschäftigungsgebers der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. Die Vollstreckungsbehörde wird in aller Regel dann den Antragsteller dem bereiten Beschäftigungsgeber zuweisen. Aber auch besteht diese Möglichkeit auf Grund es fehlenden Versicherungsschutzes nicht.
Es obliegt dem Bundesland Berlin, im Rahmen seiner obliegenden Fürsorgepflichten, eine Vermittlung in freier Arbeit von einer Versicherung abhängig zu machen.
Rechtsanwalt Thomas Lork

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