Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefährliche Körperverletzung
Eine Körperverletzung begeht, wer eine Person körperlich misshandelt oder anderweitig an der Gesundheit schädigt. Diese Körperverletzung stellt den Grundtatbestand nach § 223 StGB (Strafgesetzbuch) dar, auf den mehrere Qualifikationstatbestände aufbauen. Dabei ist bereits der Versuch einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 2 StGB strafbar.
So liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn sie nach § 224 StGB durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, durch einen hinterlistigen Überfall oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder durch eine lebensgefährliche Behandlung erfolgt. Von einer schweren Körperverletzung nach § 225 StGB spricht man, wenn die Körperverletzung schwerwiegende Folgen für das Opfer nach sich zieht. Derartige Folgen sind etwa ein ganz oder teilweiser Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Des Weiteren der Verlust eines wichtigen Körpergliedes oder der Kontrolle über ein Körperglied. Darüber hinaus spricht man von einer schweren Körperverletzung, wenn das Opfer durch die Tat dauerhaft entstellt ist, oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Des Weiteren gibt es die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sowie die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Wenn Sie weitere Informationen zum Thema gefährliche Körperverletzung benötigen, so können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiterhelfen. Stand: 17.11.2011