Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freiheitsstrafe
Man unterscheidet vor allem zwei Arten von Strafe. Auf der einen Seite gibt es die Freiheitsstrafe, welche in Deutschland die härteste Art der Bestrafung darstellt und unter Umständen lebenslang sein kann, und auf der anderen die Geldstrafe bzw. in bestimmten Fällen die gemeinnützige Arbeit. Der Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe liegt vor allem darin, dass eine Freiheitsstrafe in der Regel bei besonders schweren Taten, man spricht hier von Verbrechen, verhängt wird, während Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit vor allem in minder schweren Fällen oder im Rahmen von bloßen Vergehen verhängt werden.
Die Freiheitsstrafe wird in Justizvollzugsanstalten verbüßt. Soweit der Betroffene nicht schon in Untersuchungshaft ist, wird er von der Justizvollzugsanstalt zum Strafantritt geladen. Dabei sind Justizvollzugsanstalten für Männer, Frauen und Jugendliche voneinander getrennt. Die Freiheitsstrafe wird entweder im geschlossenen Vollzug oder aber in einem offenen Vollzug im Rahmen der Erwerbstätigkeit vollzogen. Der Gefangene kann in den offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen hierzu genügt und wenn keine Missbrauchs- und Entweichungsgefahr erkennbar ist. Einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in den offenen Vollzug hat der Betroffene nicht; es gibt für ihn lediglich einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Sobald 2/3 einer Freiheitsstrafe, mindestens aber 2 Monate, verbüßt sind, muss diese ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozial- und Kriminalprognose gegeben sind und die Einwilligung des Verurteilten vorliegt (§ 57 Abs. 1 StGB - Strafgesetzbuch).
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