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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Falschanzeige

Häufig hören wir Fragen zu strafrechtlichen Anzeigen, die angeblich nicht der Wahrheit entsprechen. Wer wider besseres Wissen und in der Absicht, ein behördliches Verfahren einzuleiten, einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, macht nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

Wer wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist oder über die an einer rechtswidrigen Tat beteiligten Personen täuscht, kann sich ebenfalls strafbar machen. Während sich die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB - Strafgesetzbuch) gegen eine bestimmte Person richtet, geht es bei dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) um die Tat als solche.

Bei der bewussten Falschanzeige kommt es auch immer häufiger zu Anschuldigungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs. Hierbei kann es im konkreten Einzelfall und bei schwerwiegenden unrichtigen Behauptungen zu ernsthafteren Strafen kommen. Ebenso kann es aber auch in bestimmten Fällen zu einer Haftungsfreistellung kommen. Dies ist vor allem bei leicht fahrlässigen Falschanzeigen gegeben.Bei Fragen zur Falschanzeige können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben.

Stand: 07.10.2011

   
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