Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrlässigkeit
Im Zivilrecht hat der Schuldner in der Regel gemäß § 276 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im juristischen Sprachgebrauch verhält sich derjenige fahrlässig, der die für die jeweilige Situation erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. § 276 Abs. II BGB. Eine Steigerung der Fahrlässigkeit ist die sog. grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird. Für ein solches, schwerwiegendes Verschulden kann zum Beispiel nach § 309 Nr. 7b) BGB die Haftung, genau wie bei Vorsatz, nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Im Arbeitsrecht spielt bei der Haftung des Arbeitnehmers für fährlässig verursachte Schäden während der Arbeit, der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber, eine wichtige Rolle. Je nachdem, ob leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, teilt sich die Haftung für solche Schäden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend auf. Im Strafrecht ist eine fahrlässige Tat nur dann strafbar, wenn diese ausdrücklich gesetzlich mit Strafe bedroht ist, vgl. §15 Strafgesetzbuch (StGB). Da im Gegensatz zur Vorsatztat, bei der der Täter die Tatfolgen bewusst herbeiführt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, bei der Fahrlässigkeitstat lediglich ein Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die unbewusst zur Tatfolge geführt hat, sind Fahrlässigkeitstaten regelmäßig mit deutlich geringerem Strafmaß bedroht als Vorsatztaten.
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Feuerwehr muss nicht immer Brandwache stellen Nürnberg (D-AH) - Flackert ein Brand nach dem Einsatz der Feuerwehr erneut auf, haften die Blauröcke nur bei grober Fahrlässigkeit. So urteilte nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 6 U 231/04).
Das Gericht wies damit die Klage eines Mieters ...weiter lesen
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Frage: Es handelt sich um folgenden Sachverhalt am 31.12.09 war ich mit Freunden in einem Motorsportzentrum um dort in das neue Jahr zu feiern.
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Der vorgelegte Vertrag wirkt tatsächlich etwas unprofessionell und auf die Schnelle herbeigezaubert, um eine Haftungsgrundlage zu schaffen. Er kommt im Ergebnis beinah einem Schuldanerkenntni ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Flackert ein Brand nach dem Einsatz der Feuerwehr erneut auf, haften die Blauröcke nur bei grober Fahrlässigkeit. So urteilte nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 6 U 231/04). Das Gericht wies damit die Klage eines Mieters ab, der die freiwillige Feuerwehr seiner Heimatgemeinde auf 42.000 Euro Schadensersatz verklagt hatte. Die Feuerwehr hatte einen kleineren Brand im Erdgeschoss des von dem Mann gemieteten Hauses gelöscht. Eine Stunde nachdem die Wehr abgerückt war, kam es im Dachstuhl zu einem erneuten Feuer, bei dem das Haus bis auf die Grundmauern abbrannte. Ursache war ein durch Funkenflug erzeugter Schwelbrand. Für den erneuten Brand machte der Mieter die Feuerwehr verantwortlich - die habe es versäumt, eine Brandwache abzustellen. Doch nach Ansicht der Richter ist der Feuerwehr kein Vorwurf zu machen. Eine Haftung komme nur bei grob fahrlässigem Handeln in Betracht. Die Einsatzkräfte hätten aber nach dem ersten kleinen Feuer die Decken und Wände nach verbliebenen Glutnestern abgetastet. Mehr kann man in einem solchen Fall nicht tun, urteilten die Richter. Dabei haben die Richter betont, dass gerade bei der freiwilligen Feuerwehr die Anforderungen an die Amtsausübung nicht überspannt werden dürfen Denn sonst würden kaum noch Bürger die ehrenamtliche Brandbekämpfung übernehmen wollen..
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Frage: Es handelt sich um folgenden Sachverhalt am 31.12.09 war ich mit Freunden in einem Motorsportzentrum um dort in das neue Jahr zu feiern.
Gegen Abend wollte wir das Angebot des Vereins wahrnehmen und dort mit einem für eine Stunde gemietetem Geländewagen die dort vorhandene Offroadstrecke fahren. Wir bekamen drei Geländewagen bereitgestellt mit denen wir fahren konnten. Hatten jedoch vorher gar nichts unterschrieben bzw. hatten wir keine Anweisung oder Belehrung zu den Wagen erhalten. Der Verantwortliche ist lediglich Die Runde einmal mit uns abgefahren (also vorneweg).
Bei der 2. Runde ist es dann passiert. Wegen des hohen Schnees und Glatteis hatte ich das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle und fuhr gegen einen Baum abseits der Strecke. Wir informierten die Streckenposten.
In der Zeit, in der wir warteten, fiel mir und meinem Mitfahrer auf, dass der Wagen noch Sommerreifen drauf hatte (wohlgemerkt ein Offroad-Geländewagen auf einer Winterstrecke).
Nach der Aussage der Betreibe wurde der Schaden wohl noch am selben Tag von einem Bekannten angesehen. Und diese würde wohl weit mehr als 500 Euro betragen. Ich hinterlies eine Kopie meines Personalausweis und unterschrieb NACHTRÄGLICH einen Mietvertrag, dass eine Zahlung von 500 Euro Selbstbeteiligung. Den Betrag solle ich ohne eine Rechnung an den Vermieter überweisen.
Wie muss ich mich jetzt verhalten? Bin ich trotz fehlender Belehrung und Sommerreifen auf dem Wagen verpflichtet den Betrag zu zahlen? Und dies vor allem ohne Rechnung einer Werkstatt oder ählichem?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Haftung des Mieters eines Geländewagens nach fahrlässig verursachtem Unfall
Der vorgelegte Vertrag wirkt tatsächlich etwas unprofessionell und auf die Schnelle herbeigezaubert, um eine Haftungsgrundlage zu schaffen. Er kommt im Ergebnis beinah einem Schuldanerkenntnis mit abstrakter Zahlungsverpflichtung gleich.
Es ist davon auszugehen, dass Sie bereits vor Verfassen des Schriftstücks mündlich einen Mietvertrag über das betreffende Fahrzeug geschlossen haben. Denn Sie waren sich über die wesentlichen Bestandteile (Mietsache, Mietpreis und Mietdauer) einig. Die Vertragsannahme durch Sie erfolgte spätestens mit der Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt, also durch schlüssiges Verhalten. Damit bedurfte es keines nachträglichen Vertrages mehr. Sie haben im Ergebnis mit der (überflüssigen) Unterzeichnung Ihre Position lediglich verschlechtert. Allerdings haben Sie Ihre Schadensersatzpflicht damit unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe begrenzt. Der Vermieter kann also unter keinen Umständen mehr als 500,00 von Ihnen verlangen.
Fraglich ist, ob Sie überhaupt in dieser Höhe haften müssen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Ihnen am Schadenseintritt nach Ihrer Schilderung wohl zumindest leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, so dass ein gänzlicher Haftungsausschluss nicht erkennbar ist. Allerdings muss sich der Vermieter aus zweierlei Gründen ein erhöhtes Mitverschulden anrechnen lassen. Zum einen hat er sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, wenn er eine erkennbar gefahrenträchtige Mietsache überlässt, bei der die Verwirklichung des Gefahrenrisikos nicht fernliegend ist, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2. Aufl. 2008 § 538 Rn 9 a; dies liegt bei der Vermietung eines Fahrzeugs zum risikofreudigen Fahren auf Offroadstrecken auf der Hand. Zum anderen hätte er Ihnen kein Fahrzeug mit unangepasster Bereifung zur Verfügung stellen dürfen. Ist das eingetretene Unfallereignis allein oder überwiegend auf die mangelhafte und den Wetterverhältnissen unangepasste Bereifung zurückzuführen, so kann ein eigenes (Mit-) Verschulden dagegen zurücktreten oder auf 20 bis 25 % absinken. Hierzu kann ich nach den vorliegenden Mitteilungen nur eingeschränkt Stellung nehmen. Sicherlich werden Ihre Freunde (vermutlich als einzige Zeugen) Ihr Fahrverhalten, welches zum Unfall führte, besser beurteilen können.
Zwar haben Sie sich zur Überweisung von 500,00 Selbstbeteiligung verpflichtet. Bei lebensnaher Auslegung wird man dies jedoch, wie bei Selbstbeteiligungen üblich, als Höchstsumme zu betrachten haben, die schadensgenau abgerechnet werden muss. Nach Vorlage der Reparaturrechnung wird zunächst diese zu prüfen und sodann unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote zu entscheiden sein, in welcher Höhe eine Haftung Ihrerseits in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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