Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrlässigkeit
Im Zivilrecht hat der Schuldner in der Regel gemäß § 276 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im juristischen Sprachgebrauch verhält sich derjenige fahrlässig, der die für die jeweilige Situation erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. § 276 Abs. II BGB. Eine Steigerung der Fahrlässigkeit ist die sog. grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird. Für ein solches, schwerwiegendes Verschulden kann zum Beispiel nach § 309 Nr. 7b) BGB die Haftung, genau wie bei Vorsatz, nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Im Arbeitsrecht spielt bei der Haftung des Arbeitnehmers für fährlässig verursachte Schäden während der Arbeit, der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber, eine wichtige Rolle. Je nachdem, ob leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, teilt sich die Haftung für solche Schäden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend auf. Im Strafrecht ist eine fahrlässige Tat nur dann strafbar, wenn diese ausdrücklich gesetzlich mit Strafe bedroht ist, vgl. §15 Strafgesetzbuch (StGB). Da im Gegensatz zur Vorsatztat, bei der der Täter die Tatfolgen bewusst herbeiführt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, bei der Fahrlässigkeitstat lediglich ein Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die unbewusst zur Tatfolge geführt hat, sind Fahrlässigkeitstaten regelmäßig mit deutlich geringerem Strafmaß bedroht als Vorsatztaten.
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Stand: 12.10.2010
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