Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema fahrlässige Körperverletzung
Eine fahrlässige Körperverletzung fällt in den Bereich der Straftaten; § 229 StGB (Strafgesetzbuch). Dabei genügt schon eine kleine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr, um den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu erfüllen. Durch diese kleine Unaufmerksamkeit können folglich Personen zu schaden kommen. Dabei reichen schon leichte Schürfungen, Prellungen oder ähnliches für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus. Eine Körperverletzung stellt eine körperliche Misshandlung dar. Dies sind alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper eines anderen sowie jede üble, unangemessen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Wie so ein Verfahren dann ausgeht, hängt meist von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, von den erlittenen Verletzungen, von der Schwere des eigenen Verschuldens und ob überhaupt vom Verletzten ein Strafantrag gestellt wird. Eine fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, es wird ein besonderes öffentliches Interesse für ein Einschreiten von Amts wegen bejaht.
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