Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Entwendung
Mit Entwendung wird häufig laiensprachlich der nach § 242 StGB strafbare Diebstahl bezeichnet. Es kann jedoch auch der grds. straflose "furtum usus" gemeint sein, welcher die bloße Gebrauchsanmaßung einer Sache ohne dauerhaften Enteignungswillen beschreibt. Ist dem Täter nicht nachzuweisen, dass er den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung zumindest mit Eventualvorsatz verdrängen wollte, fehlt es an der für den subjektiven Tatbestand erforderlichen Zueignungsabsicht. Nur ausnahmsweise, so z.B. bei dem unbefugten Gebrauch von KFZ, steht eine derartige Entwendung unabhängig vom Enteignungswillen unter Strafe, vgl. z.B. § 248 b StGB. Stand: 18.03.2011
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