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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einfacher Diebstahl

Der sog. einfache Diebstahl beschreibt den Grundtatbestand des Diebstahls.
Nach § 242 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) verwirklicht diesen, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Das deutsche Strafgesetzbuch sieht für die Begehung dieser Tat eine Strafe vor, welche sich in einem Rahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bewegt.
Darüber hinaus stellt das Gesetz fest, dass bereits der Versuch eines solchen "einfachen" Diebstahls strafbar ist.

Neben dem einfachen Diebstahl gibt es den sog. besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), den Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) sowie den schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB).
Schließlich gibt es noch den Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) und den Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB).
Einzelheiten hierzu lassen sich den Regelungen der §§ 242 ff. StGB entnehmen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 29.12.2010

   
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