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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Drohung

Im Zivilrecht ist eine widerrechtliche Drohung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 123 I 2. Alt BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bedeutsam, wenn der Bedrohte durch die Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Der Bedrohte ist in diesem Fall zur Anfechtung der Erklärung berechtigt, da die Willenserklärung in einem solchen Fall an einem Willensmangel leidet. Drohung in diesem Sinne ist die konkludente oder ausdrückliche Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende angibt, Einfluss zu haben und welches zu verwirklichen angekündigt wird, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt, wobei gefordert wird, dass die Zwangslage unmittelbar durch die Drohung hervorgerufen werden muss und die bloße Ausnutzung einer sich aus der objektiven Sachlage ergebenden Zwangslage nicht genügen soll.

Widerrechtlich ist die Drohung dann, wenn entweder das vom Drohenden eingesetzte Mittel oder der mit der Drohung verfolgte Zweck bereits für sich rechtswidrig sind, aber auch dann, wenn Mittel und Zweck in einem inadäquaten Verhältnis (Zweck-Mittel-Relation) zueinander stehen.
Strafrechtlich kann eine Drohung u.a. unter den Gesichtspunkten der Nötigung bzw. Erpressung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) oder § 253 StGB (wenn mit einem empfindlichen Übel zur Erwirkung eines Handelns, Duldens oder Unterlassens gedroht wird) oder der Bedrohung i.S.d. § 241 StGB (wenn mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird) verfolgt werden.

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Stand: 05.11.2009

   
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