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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Drohung

Im Zivilrecht ist eine widerrechtliche Drohung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 123 I 2. Alt BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bedeutsam, wenn der Bedrohte durch die Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Der Bedrohte ist in diesem Fall zur Anfechtung der Erklärung berechtigt, da die Willenserklärung in einem solchen Fall an einem Willensmangel leidet. Drohung in diesem Sinne ist die konkludente oder ausdrückliche Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende angibt, Einfluss zu haben und welches zu verwirklichen angekündigt wird, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt, wobei gefordert wird, dass die Zwangslage unmittelbar durch die Drohung hervorgerufen werden muss und die bloße Ausnutzung einer sich aus der objektiven Sachlage ergebenden Zwangslage nicht genügen soll. Widerrechtlich ist die Drohung dann, wenn entweder das vom Drohenden eingesetzte Mittel oder der mit der Drohung verfolgte Zweck bereits für sich rechtswidrig sind, aber auch dann, wenn Mittel und Zweck in einem inadäquaten Verhältnis (Zweck-Mittel-Relation) zueinander stehen. Strafrechtlich kann eine Drohung u.a. unter den Gesichtspunkten der Nötigung bzw. Erpressung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) oder § 253 StGB (wenn mit einem empfindlichen Übel zur Erwirkung eines Handelns, Duldens oder Unterlassens gedroht wird) oder der Bedrohung i.S.d. § 241 StGB (wenn mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird) verfolgt werden. Weiteres hierzu erfahren Sie von den erfahrenen Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.11.2009
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Leere Bedrohung eines Vorgesetzten

Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Vorgesetzten lautstark auffordert, doch näher zu kommen, um ihm ein paar in die Fresse zu hauen, riskiert zweifellos den sofortigen Rausschmiss. Insbesondere dann, wenn er den Chef dabei noch mit Du Arschloch tituliert. Allerdings verliert die darin steckende körperliche Bedrohung ihre Bedeutung, wenn allen Beteiligten klar war, dass es sich nur um eine hohle Drohung ohne Gefahr einer wirklichen Umsetzung handelt. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden und eine darauf begründete fristlose Entlassung für unwirksam erklärt (Az. 5 Sa 254/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich die Auseinandersetzung zu Feierabend auf einer Autobahn-Baustelle abgespielt. Der zeitweise einer anderen Kolonne ausgeborgte Bauarbeiter fühlte sich von deren Polier schikaniert, wodurch es zu der Äußerung kam. Letzterer beschwerte sich bei der Bauleitung, die daraufhin die fristlose Kündigung aussprach. Allerdings zu Unrecht, wie die Rostocker Landesarbeitsrichter entschieden. Eine wirkliche Gefahr, dass es zwischen dem Arbeiter und seinem vorübergehenden Chef tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung hätte kommen können, hielten sie für ausgeschlossen. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Mann vor Gericht hinterließ, wehrt er sich zwar heftig gegen alles, was aus seiner Sicht einer sachlichen Grundlage entbehrt - aber ausschließlich in verbalen Explosionen. Handgreiflichkeiten mit ihm sind in den acht Jahren seiner bisherigen Tätigkeit am Bau nicht bekannt geworden den Urteilsspruch. Da also nicht zu erwarten wat (und ist), dass die angedrohte körperliche Gewalt auch in die Tat umgesetzt wird, scheidet dieser Teil der Äußerungen des Rausgeworfenen als Kündigungsgrund aus. Und was das Arschloch angeht, habe sich der Polier tatsächlich sehr befremdlich verhalten. Sein nach Zeugenaussagen dahingebrüllter Satz Soll ich mich noch dazustellen und mitquatschen oder geht es jetzt weiter? ist nach Auffassung der Richter im günstigsten Fall als eine Art schiefer Humor zu begreifen. Denn immerhin befand sich die derart zum Weiterarbeiten angefeuerte Kolonne längst bei den Vorbereitungen für den Feierabend.


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