Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bußgeldbescheid
Mittels eines Bußgeldbescheides werden Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedensten Lebensbereichen durch die Verwaltungsbehörde geahndet. Im Bußgeldbescheid wird regelmäßig eine bestimmte Rechtsfolge, also ein Bußgeld, Fahrverbot o.ä. ausgesprochen.
Wenn Sie z.B. nach einem Verkehrsverstoß ein Verwarnungsgeld angeboten bekommen und nicht mit der angedrohten Rechtsfolge einverstanden sind, können Sie einen Bußgeldbescheid erhalten.
Danach haben Sie 14 Tage Zeit, Einspruch zu erheben, danach kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer gerichtlichen Entscheidung, die regelmäßig im Rahmen einer Hauptverhandlung ergeht..
Ob sich in Ihrem Fall ein weiteres Vorgehen "lohnt" und wie Sie sich in den verschiedenen Stadien eines Bußgeldverfahrens am besten verhalten, kann Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt in den meisten Fällen in wenigen Minuten am Telefon erläutern. Er berät Sie auch in den weiteren drängenden Fragen, die sich für Sie aus dem Verfahren ergeben.
Stand: 12.04.2010
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Zum Thema Bußgeldbescheid passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ich bin seit über 10 Jahre punktefrei. Mit Datum vom 7.5.10 habe ich einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bekommen, weil ich außerhalb 48km zu schnell gefahren bin. 160,- + 1 Monat Fahrverbot. Das Fahrverbo... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ihre beiden Ordnungswidrigkeiten werden wie folgt geahndet:
1. Ihre erste OWi aus dem Bußgeldbescheid, wie Sie zutreffend anführen, mit einer Geldbuße von 160,00, 1 Monat Fahrverbot und 3 Punkten in Flensburg. Sofern Sie keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich bin seit über 10 Jahre punktefrei. Mit Datum vom 7.5.10 habe ich einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bekommen, weil ich außerhalb 48km zu schnell gefahren bin. 160,- + 1 Monat Fahrverbot. Das Fahrverbot will ich sofort antreten.
Nun bin ich am 10.5. am Ortseingang mit ca. 85km geblitzt worden. Womit muß ich rechnen und kann man vorsorglich etwas tun? Gibt es eine Sonderbestrafung für Wiederholungstat in kurzem Abstand?
Ein weiteres Fahrverbot würde ich dann gerne erst im November (Urlaub) absolvieren.
Ich bin im Ruhestand, 74 Jahre alt.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ihre beiden Ordnungswidrigkeiten werden wie folgt geahndet:
1. Ihre erste OWi aus dem Bußgeldbescheid, wie Sie zutreffend anführen, mit einer Geldbuße von 160,00, 1 Monat Fahrverbot und 3 Punkten in Flensburg. Sofern Sie keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wird er in 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Briefumschlag) rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie 4 Monate Zeit, um das Fahrverbot anzutreten bzw. die Fahrerlaubnis für einen Monat in amtliche Verwahrung zu geben, vgl. § 25 Abs. 2 a StVG.
2. Ihr zweiter Verstoß, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um ca. 35 km/h wird gem. §§ 24, 25 StVG, 3 Abs. 3 c StVO i.V.m. Anhang Tabelle 1 c Nr. 11.3.6 (zu Nr. 11 der Anlage) BKatV mit einer Geldbuße von 160,00, 1 Monat Fahrverbot und 3 Punkten in Flensburg geahndet. Dieses Fahrverbot schließt sich nach seiner Rechtskraft an das erste Fahrverbot an, vgl. § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG. Mit einer Erhöhung der Geldbuße müssen Sie evtl. rechnen, da die Verstöße in kurzer Zeitfolge begangen wurden und es sich bei den Beträgen des Bußgeldkatalogs lediglich um Regelsätze handelt. Die Höhe liegt im Ermessen der Behörde, kann jedoch mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Amtsgericht überprüft werden.
Die von Ihnen angesprochene Sonderbestrafung regelt § 4 Abs. 2 BKatV. Dort wird ein Fahrverbot verhängt, wenn der Kraftfahrzeugführer innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit mindestens 26 km/h begeht. Denn jede Überschreitung zwischen 26 km/h und 30 km/h innerhalb und 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist für sich genommen noch nicht mit einem Fahrverbot belegt. Hier findet also wegen beharrlichen Verstoßes eine Erhöhung statt. In Ihren Fällen kommt diese Regelung nicht zum Tragen.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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