Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bewährung
Bewährung im strafrechtlichen Sinne bedeutet das faktische Nichtvollstrecken des rechtskräftig festgestellten staatlichen Strafanspruches aufgrund besonderer Umstände des Falles. Die Bewährung soll dem Verurteilten insbesondere die Möglichkeit der Resozialisierung unter gleichzeitiger Androhung der Vollstreckung der Strafe für den Fall der Rückkehr in die Kriminalität geben. Insbesondere in den §§ 56-56g StGB (Strafgesetzbuch) sind wesentliche gesetzliche Regelungen des Bewährungsrechts enthalten.
Bewährung wird grds. nur unter den Mindestvoraussetzungen gewährt, dass eine positive Resozialisierungsprognose mit der Erwartung besteht, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig, d.h. zeitlich unbegrenzt über die Bewährungszeit hinaus, auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Bewährungszeit läuft dabei zwischen zwei und fünf Jahren. Dabei ist eine spätere Verkürzung oder auch Verlängerung der Bewährung innerhalb dieses Rahmens zulässig, §56a StGB.
Ein im Bereich des Strafrechts erfahrener Rechtsanwalt kann mit Ihnen innerhalb weniger Minuten klären, ob bei Ihnen oder anderen möglicherweise eine Widerruf der Bewährung droht oder ob bei einer begangenen Straftat möglicherweise noch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Frage kommt.
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Nürnberg (D-AH) - Wird eine Rettungsstelle per Notruf angerufen und bleiben beim Telefongespräch aber Zweifel am wirklichen Zustand des Patienten, dann muss trotzdem sofort ein Krankenwagen zur Klärung der Lebensbedrohlichkeit an Ort und Stelle geschickt werden. Weil er das unterlassen hat, wurde jetzt der Leiter der Stendaler Rettungsstelle vom örtlichen Amtsgericht zu 10 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (Az. 21 Ls 301 Js 982/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erlitt ein Mann in den frühen Morgenstunden einen Epilepsie-Anfall und sein Zustand verschlechterte sich von Minute zu Minute zusehends. Der über die 112-Nummer alarmierte Rettungsdienst weigerte sich jedoch, ein Einsatzfahrzeug zu schicken. Fatalerweise war der Betreffende im Computer der Leitstelle als Alkoholiker registriert, der schon mehrfach den Notdienst dazu mißbraucht hatte, sich zum Auskurieren seines Rausches ins Krankenhaus fahren zu lassen. Als eine Stunde später der Mann bereits nicht mehr aufstehen und sprechen konnte und ganz durchgeschwitzt war, rief eine Bekannte erneut die 112 an. Der Betroffene solle nicht immer trinken und dann sagen, er will einen Krankenwagen haben, erwiderte der Leiter der Rettungsstelle und untersagte den Einsatz. Der nach weiteren sechs Stunden und einem dritten Notruf schließlich doch geschickte Notarzt konnte nur noch den Tod des Mannes feststellen.
Dabei hätte der Verstorbene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine sofortige Notoparation gerettet werden können, wenn ein Krankenwagen zu seiner Wohnung geschickt worden wäre. Jedem Rettungssanitäter müsse bekannt sein, dass es sich bei den am Telefon geschilderten Schweißausbrüchen um einen Schockpatienten handelt, der sofortiger medizinischer Hilfe bedarf. Der Leiter der Rettungsstelle habe sich zweifellos der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.
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