Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bewährung
Bewährung im strafrechtlichen Sinne bedeutet das faktische Nichtvollstrecken des rechtskräftig festgestellten staatlichen Strafanspruches aufgrund besonderer Umstände des Falles. Die Bewährung soll dem Verurteilten insbesondere die Möglichkeit der Resozialisierung unter gleichzeitiger Androhung der Vollstreckung der Strafe für den Fall der Rückkehr in die Kriminalität geben. Insbesondere in den §§ 56-56g StGB (Strafgesetzbuch) sind wesentliche gesetzliche Regelungen des Bewährungsrechts enthalten. Bewährung wird grds. nur unter den Mindestvoraussetzungen gewährt, dass eine positive Resozialisierungsprognose mit der Erwartung besteht, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig, d.h. zeitlich unbegrenzt über die Bewährungszeit hinaus, auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Bewährungszeit läuft dabei zwischen zwei und fünf Jahren. Dabei ist eine spätere Verkürzung oder auch Verlängerung der Bewährung innerhalb dieses Rahmens zulässig, §56a StGB.
Ein im Bereich des Strafrechts erfahrener Rechtsanwalt kann mit Ihnen innerhalb weniger Minuten klären, ob bei Ihnen oder anderen möglicherweise eine Widerruf der Bewährung droht oder ob bei einer begangenen Straftat möglicherweise noch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Frage kommt.
Stand: 08.10.2010
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