Taxiführerschein für hochgradig SchwerhörigeNürnberg (D-AH) - Hört, hört: Auch wer hochgradig schwerhörig ist, kann sich nunmehr einen so genannten Taxifahrschein ausstellen lassen. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestanden (Az. 1 B 9/07). Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung an einen Schwerhörigen darf die moderne Entwicklung neuester Hörhilfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, war nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bisher die Zulassung eines Taxi-Fahrers ausgeschlossen, wenn sein Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrug. Weil der Hörverlust durch kein Hörgerät ausreichend zuverlässig kompensiert werden konnte, musste dieser Wert nach den bundesweit geltenden Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer in der Vergangenheit immer ohne Hörhilfen gemessen werden - und zwar ohne jegliche Ausnahme.
Nunmehr haben die Berlin-Brandenburgischen Oberverwaltungsrichter aber entschieden, dass im jeweiligen Einzelfall mögliche Abweichungen von der Regel geprüft werden müssen. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hatte nämlich ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme inzwischen einen Quantensprung gemacht hat, der die bisherigen prinzipiellen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Hörhilfen hinfällig werden lässt.
Mit solchen modernen Hörgeräten kann ein Sprachverständnis erreicht werden, das nahezu dem eines normal hörfähigen Menschen entspricht - wie im konkreten Fall bei der zwar hochgradig schwerhörigen Klägerin, die aber mit Hilfe ihrer volldigitalen Hörhilfe allen Anforderungen an die körperliche Eignung genügte. Somit steht ihr nach dem Urteilsspruch ab jetzt auch der Taxischein zu.
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Frage: Am 16.05.09 um 07.30 Uhr war meine Tochter einkaufen. An der Kasse hat sie bar bezahlt. Abends gegen 18.00 Uhr brauchte sie ihren Geldbeutel, konnte ihn jedoch nicht finden. Sie hat gehofft ihn noch zu finden und war erst mal nicht beunruhigt.
Am 17.05.09 gegen 20:30 Uhr wollte sie Ihr Handy über Online-Banking aufladen und stellte fest, dass mit Ihrer EC-Karte Geld vom Konto abgehoben worden ist.
Es handelt sich hierbei um 2 Abbuchungen
11.15 Uhr am Geldautomaten 1.000,-- ?
11:53 Uhr vorgemerkte Abbuchung über 200,-- ?
Daraufhin hat sie sofort Anzeige bei der Polizei erstattet und die Karte sperren lassen.
Die zuständige Bank Stadtsparkasse lehnt nun die Übernahme des Gesamtschadens ab und erstattet ihr nur 700,--?;
?Verfügungen an Geldautomaten sind nur mit der Sparkassencard und der entsprechenden Geheimzahl möglich. Leider haben Sie uns keine Erklärung, wie ein Dritter Kenntnis von der Geheimzahl erlangt haben könnte. Sparkassencard und Geheimzahl müssen sich ? wie auch immer - bei den gestohlen Unterlagen befunden haben.
Die reklamierten Verfügungen erfolgten vor Verlustanzeige. Hierbei gehen wir zu Ihren Gunsten nach wie vor von einem Missbrauchsfall aus. Dafür spricht auch der geringe Zeitraum zwischen Diebstahl und erster reklamierter Verfügung.
Für Schäden die vor Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber gemäss Ziffer III., 1.4 der Bedingungen für die Verwendung der Sparkassencard auf 500,-- ? plus Gebühren pro Kalendertag. Gemäß dieser Haftungsregelung erstatten wir Ihnen daher 700,-- ? der Verfügungen vom 16.05.09?
Meine Tochter hat ausdrücklich und eidesstattlich erklärt, das die Pin-Nummer sich nicht in der gestohlenen Geldtasche befand.
Der Dispokredit meiner Tochter beträgt 500,-- ? und war schon voll ausgenutzt, eine Auszahlung über diesen Betrag muss zu Lasten der Bank gehen.
Der Schaden war schon vor dem Bemerken der fehlenden Geldbörse eingetreten und konnte dadurch auch nicht durch Sperrung der Karte vermieden werden.
Antwort: Grundsätzlich ist es zunächst so, daß der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der Pin verletzt hat, wenn zeitnah zum Diebstahl der ec-Karte mit dieser unter Verwendung der PIN Bargeld an einem Geldautomaten abgehoben wurde. Gerichte weigern sich jedenfalls zur Zeit noch, anzuerkennen, daß es technisch inzwischen möglich ist, eine Geheimnummer vergleichsweise leicht herauszubekommen.
Demgemäß müßte Ihre Tochter beweisen, daß der Täter z. B. als Sie Geld am Automaten abgeholt hat, die Nummer ausgespäht hat oder, daß er sich die Nummer mittels irgendwelcher technischen Hilfsmittel beschafft hat. Das ist nicht nur ungerecht, sondern auch sehr schwer. Das Ausspähen ist auch nur dann eine erfolgversprechende Variante, wenn man entweder darlegen kann, daß der Kartendieb einen kennt oder, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausspähen und dem Kartenverlust besteht. Ggf. erinnert sich Ihre Tochter, daß sie für den Einkauf zuvor Geld geholt hatte. Ggf. kann mit Hilfe der Überwachungsvideos bei Bankautomaten der Täter identifiziert werden und es kann damit dargelegt werden, daß dieser Ihre Tochter kannte.
Eine weitere Möglichkeit wäre, daß der Täter bei der ersten Nutzung der ec-Karte nicht beim ersten Mal die richtige Geheimnummer eingegeben hat, was einem die Bank mitteilen kann und muß. In diesem Fall müßten Sie der Bank sagen, daß das dafür spricht, daß der Täter die Nummer erraten hat. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit eines Erratens der Nummer bei 1:3.333, so daß wichtig ist, daß der Täter nicht sofort die richtige Nummer kannte.
Die Banken haften grundsätzlich erst nach Verlustmeldung der Karte für anschließend erfolgte Kontobewegungen, für eine Haftung davor kommt es auf die vorgenannten Umstände an.
Könnte nun bewiesen werden, wie der Täter an die Nummer gelangt ist, muß die Bank unzweifelhaft auch für übrige Schäden haften, es sei denn, man kann Ihrer Tochter grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Diese wäre z. B. gegeben, wenn sie die Geheimnummer auf einem Zettel in der Geldbörse aufbewahrt hat oder die Nummer tatsächlich auf die Karte geschrieben hat oder die Nummer selbst einer weiteren Person mitgeteilt hat. Leider ist eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend.
Ein besonderes Problem ist hier, daß offenbar der Dispo überschritten wurde. Grundsätzlich räumen Banken den Kunden bestimmte Verfügungsrahmen ein, welche den Kunden auch mitgeteilt werden müssen. Dabei kann der Verfügungsrahmen auch höher als der Dispo liegen, dann müßte die Bank es aber erst recht mitgeteilt haben. Kommt es nun zu Zahlungen über diesen Verfügungsrahmen hinaus, so verletzt die Bank damit ihre eigenen bankvertraglichen Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.
Hier müssen Sie genau prüfen, ob der Verfügungsrahmen schon vor Meldung des Verlustes der Karte überschritten wurde, diese Beträge, die den Dispo überschreiten, sind dann von der Bank als Schadensersatz zu erstatten.
Insgesamt sollten Sie auf jeden Fall auf dem laufenden bleiben, was die Ermittlungen zu dem Täter des Kartendiebstahls betrifft und, falls es die Staatsanwaltschaft nicht tut, die Bankfilialen, bei welchen das Geld abgehoben worden ist, um die entsprechende Videoaufzeichnung des Täters bitten. Dazu wäre es sinnvoll, einen Anwalt vor Ort einzuschalten, auch, weil Akteneinsicht bei Behörden nur an Anwälte gewährt wird. Soweit Ihre Tochter nicht gerade gut verdient, kann sie sich hierzu einen Beratungshilfeschein beim örtlichen Amtsgericht holen, der Anwalt bekommt dann von ihr nur noch 10,00 ? für seine Tätigkeit. Auch kann ein Anwalt die Bank vielleicht eher zum einlenken bewegen, da Banken gegenüber Kunden schon eher etwas überheblich sind und sich nicht beeindrucken lassen.
Genaueres zu der Beratungshilfe können Sie z. B. hier erfahren: http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/16/prozesskostenhilfe.pdf
Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist in allen Bundesländern gleich geregelt. Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Zur Planung einer Autoreise bemühte ich mich im Internet mit einem Routenplaner. Nach Eingabe meiner persönlichen Daten und meiner E-Mailadresse habe ich dann den Button zur Zustimmung gedrückt; erst weiter unten musste ich zu meiner Überraschung lesen, dass dadurch ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen war über € 59,95. Jetzt erst merkte ich, dass ich in eine Internet-Falle getappt bin, da man bisher davon ausgehen musste, dass diese Suche nicht kostenpflichtig war. Umgehend (innerhalb von 20 bis 30 Minuten) kündigte ich dieses Vorhaben unter Berufung auf mein Widerspruchsrecht.
Nach mehreren Mahnungen, die ich unbeachtet ließ, erhielt ich nun letzten Freitag eine ultimative Zahlungsaufforderung seitens eines Inkassobüros mit Sitz in Berlin (datiert vom 30.09.09), über € 109,68, zahlbar bis zum 14.10.09. Da nach meiner Meinung keinerlei Dienstleistungen erbracht waren und ich fristgerecht von meinem Internet-Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht habe, bin ich nicht bereit zu zahlen, es sollte im Gegenteil eine Strafanzeige wegen versuchtem Betrug oder Täuschung angestrengt werden. Was können Sie mir raten?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der ?Internet-Abzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff. BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.
Dazu gehört auch der Anreiz ?kostenlos?, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.
Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht ?eingebaut? oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.
Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.
Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.
Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.
Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.
Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung ?durch die Lappen? geht.
Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.
Sie sollten sich vor Augen führen, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits.
Eine Strafanzeige gegen derartige Firmen macht normalerweise durchaus Sinn. Allerdings ist die Fa. (in mehreren Variationen mit vergleichbarer Namensgebung; aber stets mit denselben Hintermännern) bereits seit längerem tätig und der eingerichteten Soko bei der Staatsanwaltschaft hinreichned bekannt.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Mein jetziger Ex-Arbetsgeberhat vor ca. 4 Monaten Insolvenz angemeldet. Jetzt hat er noch eine Anklage wegen Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen erhalten.
Ich sowie meine ehemaligen Kollegen haben eine Vorladung als Zeugen bekommen. Das Problem ist, dass mein Ex-Chef von uns examinierten Pflegekräften verlangt hat, dass wir für nicht examinierte Kräfte unsere Handzeichen machen mußten. Er drohte uns sogar mit Kündigungen,wenn wir das nicht täten.
Nun meine Frage: darf ich das bei der Vernehmung so sagen oder lieber gar nichts. Ich will mich ja auch nicht selbstbelasten.
Antwort: In der Tat handelt es sich in Ihrem Fall um eine recht verzwickte Situation. Gleichwohl würde ich zu folgendem Vorgehen raten.
Zwar besteht unbestritten die Gefahr, dass man Ihnen eine Beihilfe zum Betrug zur Last legen könnte. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft beweisen könnte, dass Sie in Kenntnis dessen, dass Ihr Handzeichen als Nachweis einer angeblichen Versorgung durch Fachpersonal, für Abrechnungszwecke Verwendung finden sollte.
Ungeachtet dessen würde ich dennoch dazu raten, ggü. der Polizei mit offenen Karten zu spielen. Dies hat folgenden Hintergrund. Da die paraphierten Pflegeprotokolle sicherlich Bestandteil der Ermittlungen sind, hat die Staatsanwaltschaft mithin ohnehin Kenntnis davon, dass eine entsprechende Gegenzeichnung durch ausgebildete Pflegekräfte erfolgt ist. Kann man nun auch noch beweisen, dass die Pflege tatsächlich nicht durch examinierte Kräfte erfolgt ist, ist der Weg in Richtung Ihrer Person frei.
Wenn Sie jedoch gleich von Anfang an die Karten auf den Tisch legen und einräumen, unter dem Druck einer drohenden Kündigung und angesichts der ohnehin angespannten Arbeitsmarktsituation aus Verzweiflung, aber eigentlich gegen Ihren Willen gehandelt zu haben, wird dies entsprechende Berücksichtigung finden.
Wenn dennoch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden würde, stehen die Chancen einer Einstellung des Verfahrens dem Grunde nach recht gut.
Zwar kann man eine entsprechende Einlassung auch später noch abgeben. Je früher jedoch gewisse Umstände eingeräumt werden, desto besser ist es schlussendlich für Sie selber. Erst recht, weil im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung die Schilderung der Drucksituation ohnehin zur Sprache kommen wird.
Insoweit sollten Sie, ungeachtet einer persönlichen Belastung, eine entsprechend vollständige Aussage machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass man auch ohne eine solche auf die entsprechenden Handlungen kommen wird, sind immens hoch. Dies nicht zuletzt, weil sicher eine Vielzahl an Zeugen zur Verfügung steht, durch welche regelmäßig immer irgendetwas durchsickert. Rechtsanwalt Marc N. Wandt

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