Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betäubungsmittelgesetz
Wer unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln treibt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. In § 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) sind zunächst die Stoffe definiert, die unter den Begriff des Betäubungsmittels im Sinne des Gesetzes fallen. Anders der, der lediglich konsumiert, dann kann nach § 29 V Betäubungsmittelgesetz das Gericht von einer Bestrafung nach den Absätzen I, II, und IV absehen, vorausgesetzt der Täter hat die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen. Leider hat das Betäubungsmittelgesetz nicht definiert, was unter einer geringen Menge zu verstehen ist. Die Lösung wurde der Rechtsprechung überlassen. Die Kenntnis der derzeit herrschenden Meinung bei Gericht ist daher unerlässlich.
Bei Fragen zum Betäubungsmittelgesetz können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben. Stand: 12.08.2011