Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bestrafung
Die Bestrafung, die vom Strafgesetzbuch als "Strafe" bezeichnet wird, ist nach der herrschenden Definition eine Sanktion, die einer Person, vom Gesetz "Täter" bezeichnet, für ihr eigenes tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln, welches in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, von der Gesellschaft auferlegt wird, weil die Person ein Handeln an den Tag gelegt hat, welches nicht der herrschenden Ethik entspricht.
Der Begriff der Handlung ist dabei das verbindende Element. Bloßes Denken oder Wollen stellt im strafrechtlichen Sinne noch kein Handeln dar, solange nicht mit einer Willensbetätigung nach außen begonnen worden ist. Reflexbewegungen oder rein instinktive Schreckreaktionen, die nicht von einem Willen gesteuert werden, sind ebenfalls keine Handlungen nach dem Strafrecht (OLG Schleswig VRS 64, 429).
Das Gesetz kennt die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Vermögensstrafe sowie Nebenstrafen. Keine Strafen sind dagegen die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Geldbußen oder Bußgelder sowie Ordnungsmittel (Ordnungshaft oder Ordnungsgeld). Im Gegensatz zur Strafe beziehen sich die Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht auf die Schuld des Betroffenen, sondern an seine Sozialgefährlichkeit. Damit können diese Maßnahmen auch bei einem schuldlosen Handeln angeordnet werden.
Ein im Bereich des Strafrechts erfahrener Rechtsanwalt kann mit Ihnen innerhalb weniger Minuten klären, ob man Ihnen ein Handeln zur Last legt, welches möglicherweise eine Strafe nach sich ziehen kann. Bitte halten Sie für das Telefonat evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
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Frage: Ich bin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und habe mehrere male Kleidung usw bestellt (manchmal auch auf falschen Namen) und nicht bezahlt. Am 16.03.2010 hatte ich meine Gerichtsverhandlung und hab... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Verurteilung und insbesondere die festgesetzte Bewährungszeit bedeutet, dass Sie sich lediglich in den Nächsten drei Jahren nicht erneut strafbar machen dürfen, wollen Sie nicht den Widerruf der Bewährung riskieren. Taten, die Sie vor Ihrer rechtskräftigen Verurteilun ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich bin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und habe mehrere male Kleidung usw bestellt (manchmal auch auf falschen Namen) und nicht bezahlt. Am 16.03.2010 hatte ich meine Gerichtsverhandlung und habe 4 Monate auf 3 Jahre Bewährung bekommen. Das war meine erste Gerichtsverhandlung. Ich hatte einen Schock.
Meine Frage: Mir wurde gesagt, dass ich ab dem 16.03. nichts straffälliges mehr machen darf. Was passiert aber, wenn alte Geschichten, wovon das Gericht nichts wußte, also wofür ich nicht vor Gericht stand, auf einmal auftauchen? Werde ich dann sofort verhaftet?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Verurteilung und insbesondere die festgesetzte Bewährungszeit bedeutet, dass Sie sich lediglich in den Nächsten drei Jahren nicht erneut strafbar machen dürfen, wollen Sie nicht den Widerruf der Bewährung riskieren. Taten, die Sie vor Ihrer rechtskräftigen Verurteilung begangen haben, ändern daran grundsätzlich nichts. Sind mehrere Ihrer (vermutlich) zahlreichen Einzelstraftaten bei der Verurteilung unbekannt gewesen und deshalb nicht mit abgeurteilt worden, werden diese regelmäßig gem. § 154 StPO eingestellt, wenn deren zu erwartende Bestrafung wegen der bereits erfolgten Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Sie müssten demnach vor Ihrer Verurteilung ganz erhebliche Straftaten, die deutlich über die abgeurteilten hinausgehen, begangen haben. Sofern es sich bei den alten Taten ebenfalls um kleinere Betrugs- oder Diebstahlstaten handelt, dürften Sie kaum etwas zu befürchten haben.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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