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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beschimpfungen

Eine Beschimpfung kann juristisch mehrere Bedeutungen haben, vom harmlosen schimpfen im Rahmen eines Streites über den Inhalt einer strafbewerten Beleidigung bis hin zum Straftatbestand der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole.
Letzteres ist ein Offizialdelikt und wird ohne Strafantrag verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
Der häufigste Fall ist wohl die Beleidigung. Diese ist ein Ehrverletzungsdelikt, das einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines oder mehrerer lebender Menschen durch vorsätzliche Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung voraussetzt. Um die Missachtung oder Nichtachtung auszudrücken, kann unter Umständen sogar das Duzen eines Fremden ausreichend sein. Auch Zeichen, wie etwa der so genannte "Stinkefinger" können unter Umständen beleidigend sein. Die Beleidigung wird nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung wird nur auf einen Strafantrag hin verfolgt.
Die Beleidigung von Organen oder Vertretern ausländischer Staaten im Inland regelt das Strafgesetzbuch gesondert. Wichtig ist die Abgrenzung von Beleidigung und Belästigung.

Hierzu erfahren Sie mehr durch einen Fachmann, insbesondere von den Anwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.08.2011
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Cholerischer Chef mobbt nicht
Nürnberg (D-AH) - Wenn ein chronisch cholerischer Chef über Jahre hinweg immer wieder einmal seine Untergebenen in aller Öffentlichkeit anpöbelt und aufs Übelste beschimpft, stellen seine spontanen Ausfälle noch lange kein systematisches Mobbing dar. Zumindest nicht gegenüber einer einzelnen der betroffenen Personen, die ...weiter lesen


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Aufdringliche E-Mails

Nürnberg (D-AH) - Wer jemandem in strafbarer Weise nachstellt, muss seinem Opfer nicht in persona hinterher schleichen. Der Tatbestand des Nachstellens im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ist auch erfüllt, wenn die Belästigungen in Form von ständigen E-Mails übers Internet erfolgen. Das erklärt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist dazu auf einen aktuellen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 53 T 30/09).

Ein Anwalt war auf einer Internet-Seite permanent herabgewürdigt und beleidigt worden. Die den Ruf schädigenden und provokanten Eintragungen stellen nach Auffassung der Berliner Richter eine unzumutbare Belästigung und ein wiederholtes Nachstellen im Sinne des Gewaltschutzgesetztes dar. Zumal dieses Verhalten nicht durch ein berechtigtes Interesse des Webseiten-Betreibers gerechtfertigt war.

Das Gewaltenschutzgesetz, das die Belästigungen einer Person durch eine andere, etwa durch wiederholte Beobachtung des Opfers, aufdringliche Kontaktversuche und unerwünschte körperliche Annäherungen umfasse, beziehe sich auch auf das Zusenden von E-Mails. Denn dabei handelt es sich um nichts anderes als virtuelle Belästigungen mittels der Fernkommunikation.

Weshalb das Gericht dem Autoren der Beschimpfungen künftighin sämtliche Kontakte zu dem Adressaten untersagte - sei es durch persönliche Ansprache, Telefonate, Faxe, per SMS, E-Mail oder andere Sendungen. Ausgenommen hiervon sei nur die Korrespondenz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als Anwalt.


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Cholerischer Chef mobbt nicht

Nürnberg (D-AH) - Wenn ein chronisch cholerischer Chef über Jahre hinweg immer wieder einmal seine Untergebenen in aller Öffentlichkeit anpöbelt und aufs Übelste beschimpft, stellen seine spontanen Ausfälle noch lange kein systematisches Mobbing dar. Zumindest nicht gegenüber einer einzelnen der betroffenen Personen, die damit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat, wenn sie im Job schließlich zusammenbricht und die Tätigkeit bei dem unberechenbaren Arbeitgeber auf ärztliches Anraten schließlich aufkündigt. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Arbeitsgericht Cottbus gelangt (Az. 7 Ca 493/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelt es sich bei dem ausfälligen Arbeitgeber um den Betreiber eines Fleischereifachbetriebes mit Imbiss, Catering, Partyservice und Feinkostladen. Die wegen der belastenden Arbeitssituation nach ärztlich bescheinigter chronischer Stressreaktion nunmehr das Handtuch werfende Mitarbeiterin ist eine Fachverkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren. Sie lernte ihr Handwerk übrigens in einer Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft, die damals schon von dem jetzigen Chef geleitet wurde.

In den Jahren seither hat ihr der inzwischen selbständig Gewordene immer wieder einmal aufs Ärgste mitgespielt: Mal warf er die fertigen Hühnerkeulen an die Wand der Küche, weil sie seiner Meinung nach zu hell oder zu dunkel gebraten waren, ein anderes Mal schrie er im Beisein der zutiefst erschrockenen Kunden, dass die ausgereichten Portionen zu groß seien und den ganzen Laden nur ruinieren würden. Die unvorhersehbaren cholerischen Attacken des Chefs hätten immer in lautstarke Demütigungen, Kränkungen und Beschimpfungen eingemündet. Wobei die Kolleginnen, mit denen sich die Frau sehr gut verstand, sie dann zu beruhigen versuchten und ihr erklärten, dass es ihnen ja auch nicht anders ergehen würde.

Die Attacken trafen nach eigener Aussage also nicht die ausgeschiedene Mitarbeiterin allein, sondern jegliche Angestellte, die der Situation entsprechend dem Wüstling gerade unter die Augen kam. Damit aber kann dem Imbiss-Betreiber kein individueller Schädigungsvorwurf gemacht werden, welcher eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung auslösen würde, denn die gelernte Verkäuferin ist zwar durch das Verhalten des Chefs und seiner Art und Weise der Behandlung ihrer Person krank geworden, ohne aber individuell direkt vom ihm angefeindet, schikaniert oder diskriminiert worden zu sein das Urteil.


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