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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Belästigung

Der Tatbestand der Belästigung wird regelmäßig verwirklicht durch Eindringen in den privaten Lebensbereich. Nicht jede Beeinträchtigung ist wettbewerbswidrig oder strafrechtlich relevant. Vielmehr muss zunächst eine Interessenabwägung erfolgen. Sittenwidrig ist zum Beispiel die Telefonwerbung ohne Einverständnis des Angerufenen, sog. cold-calling. Es gibt verschiedene Arten von Belästigungen. So fällt auch Stalking als das willentliche und wiederholte Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann, unter den Begriff Belästigung. So wird gem. § 238 Abs. 1 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen Belästigung und Beleidigung. Auch hierzu teilen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne Näheres mit.
Stand: 18.08.2009
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