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Telefonische Rechtsberatung zum Thema arglistige Täuschung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema arglistige Täuschung

Eine erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäftes führt nach § 142 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) rückwirkend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Der Erfolg einer Anfechtung hängt insbesondere vom Anfechtungsgrund an. Die "klassischen" Anfechtungsgründe sind der Irrtum (z.B. § 119 BGB) und die arglistige Täuschung nach § 123 BGB.

Als Täuschung kommt jedes Verhalten in Betracht, welches durch das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, geeignet ist, bei einer anderen Person einen Irrtum zu erregen. Dabei kann das Verhalten sowohl in einem aktiven Tun, das heißt also der Erregung eines Irrtums oder aber in einem Unterlassen, also durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung, bestehen. Dies bedeutet, dass die Aufklärung aufgrund bestimmter Umstände (vorheriges Tun, gesetzliche Pflicht, allgemein anerkannte rechtliche Verpflichtung etc.) geboten sein muss.

Eine Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben auch kennt und gerade aus dem Bewusstsein heraus handelt, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Dabei muss es dem Täuschenden nicht auf eine solche Fehlvorstellung des Erklärungsempfängers ankommen. Es reicht aus, dass er billigend in Kauf nimmt, dass der Andere eine Fehlvorstellung entwickeln könnte.

In der Praxis kommt es oft zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, eine arglistige Täuschung zu beweisen.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten gerne am Telefon Ihre Fragen zum Thema arglistige Täuschung, oft schon in wenigen Minuten.
Stand: 08.06.2011

   
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