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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema § 248 a Stgb

Der Diebstahl und die Unterschlagung einer geringwertigen Sache stellen einen privilegierten Fall eines Diebstahls oder einer Unterschlagung dar. Die strafrechtliche Verfolgung dieser Tat setzt einen Strafantrag des Verletzten voraus oder dass die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen bejaht.

Der § 248 a des StGB, also des deutschen Strafgesetzbuches, befasst sich mit dem Diebstahl bzw. der Unterschlagung so genannter geringwertiger Sachen. Unter dem juristischen Terminus der Geringwertigkeit versteht man dabei eine finanzielle Grenze, welche nach neuerer Rechtsprechung etwa bei einem Betrag von 50 Euro zu ziehen ist. Das heißt also im Klartext: stiehlt oder unterschlägt eine Person etwas, das einen Geldwert von 50 Euro oder weniger hat, so wird diese Tat nach den Regelungen des § 248 a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält.
Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert der Sache.

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Stand: 20.09.2010

   
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