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Telefonische Rechtsberatung zum Thema § 170 Abs. 2 StPO

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema § 170 Abs. 2 StPO

Nach der Vorschrift des § 170 StPO (Strafprozessordnung) stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in einem Strafverfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

Ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gegeben, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt werden wird.
Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts lässt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum zu, da es sich um eine Prognose handelt. Soweit Widersprüche zwischen den Angaben des Beschuldigten und den Beweisergebnissen vorliegen, wird deren Aufklärung der im Strafprozess folgenden Hauptverhandlung überlassen. Eine vage Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Die Verurteilung muss vielmehr überwiegend wahrscheinlich sein. Es kommt auf die eigene Prognose des Staatsanwalts an, ob er selbst nach der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf eine Verurteilung kommt.

Kann daher nach den Ermittlungen nicht von einer Verurteilung ausgegangen werden, wird das Verfahren nach der genannten Vorschrift eingestellt. Eine ausdrückliche Unschuldfeststellung wird von der Staatsanwaltschaft nicht getroffen. Die Entscheidung, das Verfahren einzustellen ist auch nicht endgültig. Sollten neue Beweise oder Indizien zur Verfügung der Staatsanwaltschaft stehen, kann dieser das Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen jederzeit wieder aufnehmen. Insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist allerdings davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme der Ermittlung ganz unwahrscheinlich ist.

Ihre Fragen zur StPO beantworten unsere Anwälte aus dem Strafrecht umfassend und kompetent.
Stand: 20.09.2010

   
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