Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema § 153 StPO
§ 153 StPO (Strafprozessordnung) regelt die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 19.07.2010