§ 153 StPO: So ist die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit geregelt

Wird man immer strafrechtlich verfolgt, wenn man eine Tat begangen hat? Nicht zwangsweise. Der § 153 StPO (Strafprozessordnung) regelt das "Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit". Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Täter*innen ungestraft davonkommen können? Und ist es möglich, dass ein bereits eingestelltes Verfahren wiederaufgenommen wird?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

§ 153 StPO: Das Wichtigste im Überblick

Was bedeutet § 153 StPO?

Der § 153 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Zustimmung von der Verfolgung eines Straftäters ablassen kann. Dafür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Verfahren muss sich auf ein Vergehen nach § 12 StGB Abs. 1 beziehen. Als Vergehen gelten rechtswidrige Taten, die mindestens mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Die Schuld des Täters wird als gering eingestuft und es besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung.

Sollte die Klage bereits erhoben sein, kann das Gericht zu jedem Zeitpunkt das Strafverfahren einstellen (unter Voraussetzung der bereits genannten Punkte). Dafür braucht es in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten. Sobald das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, ist kein Rechtsmittel mehr zulässig – das bedeutet, dass zum Beispiel Opfer der Straftat die gerichtliche Entscheidung nicht mehr anfechten können.  

Gut zu wissen: Verbrechen vs. Vergehen

§ 12 StGB unterscheidet zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen bei rechtswidrigen Taten. Entscheidend ist hier das jeweilige Strafmaß: Ein Vergehen liegt vor, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Sobald eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht, liegt ein Verbrechen vor.

Was bedeutet „Geringfügigkeit“ in § 153 StPO?

Geringfügigkeit in § 153 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von einer geringen Schuld ausgeht. Dies setzt voraus, dass es sich um ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB handelt, für welches eine Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen ist.

Ein typisches Beispiel ist der Ladendiebstahl, sofern es um Gegenstände ohne großen Wert geht. Dieser Tatbestand fällt unter die sogenannte Bagatellkriminalität, die wegen Geringfügigkeit häufig nicht verfolgt wird. Handelt es sich allerdings um wertvolle Sachen, die gestohlen wurden, oder war es bereits die zweite oder dritte Straftat des Beschuldigten, kann die Sache wiederum ganz anders stehen. Die Staatsanwaltschaft kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Anklage erheben, sollten in der Zwischenzeit neue Tatsachen ans Licht gekommen sein, die gegen die Geringfügigkeit der Straftat sprechen.     

Kann ein eingestelltes Verfahren nach § 153 StPO wiederaufgenommen werden?

Das hängt in der Regel davon ab, ob das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht eingestellt wurde. Nur weil die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts ein Verfahren einstellt, ist eine Wiederaufnahme noch lange nicht ausgeschlossen. Das Verfahren kann sogar ohne neue Beweismittel oder Tatsachen fortgesetzt werden.

Anders ist es, wenn ein Gericht – also nicht alleine die Staatsanwaltschaft – das Strafverfahren einstellt und dem Beschuldigten vorläufig Auflagen oder Weisungen erteilt (zum Beispiel gemeinnützige Leistungen, soziale Trainingskurse, Wiedergutmachung der Tat, etc.). Erfüllt er diese regelkonform, kann eine Verfolgung der Tat nicht einfach fortgesetzt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).

Gut zu wissen: Ruhen der Verfolgungsverjährung

Solange der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen gemäß der gesetzten Frist erfüllt, ruht die Verfolgungsverjährung. Hat ein Täter beispielweise im August 2021 Hausfriedensbruch begangen, würde die strafrechtliche Verfolgung der Tat nach 3 Jahren, sprich im August 2024, verjähren. Wenn er in dieser Zeit allerdings 3 Monate lang auf gerichtliche Anweisung hin Sozialleistungen erbringt, um eine öffentlich Klage abzuwenden, verlängert sich die Verfolgungsverjährung um exakt diese 3 Monate. Das heißt, seine Tat dürfte dann erst im November 2024 nicht mehr verfolgt werden.

Beschränkter Strafklageverbrauch nach Einstellung eines Strafverfahrens

Der sogenannte Strafklageverbrauch besagt, dass niemand wegen einer Tat mehr als einmal verurteilt beziehungsweise freigesprochen werden darf. Stellt das Gericht ein Strafverfahren nach § 153 StPO ein, liegt ein beschränkter Strafklageverbrauch vor. Das bedeutet, die Straftat darf zwar nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, kann aber noch als Verbrechen geahndet werden. Dafür müssen allerdings im Nachhinein konkrete Tatsachen vorliegen, die eine erneute Beurteilung der Tat rechtfertigen. Für ein Verbrechen droht dann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr.

Ein beschränkter Strafklageverbrauch ergibt sich übrigens nicht, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Einstellung nach der Klageerhebung durch ein Gericht erfolgt.


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