Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuerstraftaten
Die Steuerstraftaten sind nach § 369 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wie folgt legal definiert:
"Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, 2. der Bannbruch, 3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat."
Nach den Steuergesetzen strafbar sind dabei insbesondere die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO und die Steuerhehlerei gem. § 374 AO.
Welche Tatbestandsmerkmale im einzelnen erfüllt sein müssen, damit eine der oben genannten Steuerstraftaten vorliegt und wie Sie im Einzelfall die Strafrechtsrelevanz eines bestimmten Sachverhalts vermeiden, teilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.