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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuerstraftat

Der wohl bekannteste und am häufigsten vorkommende Fall einer Steuerstraftat ist die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Diese ist in § 370 der Abgabenordnung geregelt und umfasst somit sämtliche Steuerarten.

Danach begeht eine Steuerhinterziehung, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
(z. B. Verschweigen von steuerpflichtigen Einkünften)

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (z. B. Nichtangabe von Steuererklärung, wenn derjenige dazu verpflichtet ist),

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln verwendet

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Um eine Straffreiheit von der sonst drohenden Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, zu erlangen, bietet sich die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung.

Da die begehrte Straffreiheit nur bei Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln zu erlangen ist, sollten Sie sich im Vorfeld unbedingt anwaltlich, bspw. durch einen Anwalt der Deutschen Anwaltshotline, beraten lassen.
Stand: 18.03.2011

   
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